Verwaltungsgericht

Verfassungswidrige Zweiklassen-Justiz beim Zürcher Verwaltungsgericht

Das Zürcher Verwaltungsgericht tut sich sehr schwer, bei Missbräuchen und Korruption von Verwaltungen und untergeordneten Gerichten genauer hinzuschauen. Es neigt oftmals und auch vorliegend dazu, die effektiven Fakten zu unterschlagen und seine „Juristen-Berufskollegen“ vor einer Aufdeckung der begangenen Amtsmissbräuche zu verschonen. weiterlesen…

Willkür am Zürcher Verwaltungsgericht:

Aus „hellem-heiteren-Himmel“ erreichte „A“ ein als „Auszug aus dem Protokoll“ bezeichnetes Papier des fehlbaren Zürcher Verwaltungsgerichtes. Darin wurde „A“ als „Beschwerdeführer“ bezeichnet, (obwohl er KEINE Rechtseingabe an das Verwaltungsgericht eingereicht hatte. weiterlesen…

Böswillige Ignoranz der Fakten und Wahrheit durch das Zürcher Verwaltungsgericht:

Da das fehlbare Zürcher Verwaltungsgericht mit seinen „Richtern“ A.F und Schreiber R.H. keinerlei Fehlereinsicht zeigte, die unbestreitbaren Fakten und die Wahrheit verleugnete und per 9.7.2019 einen reinen Phantom-Entscheid; nur heisse Luft; versandte, musste leider das rechtmissbräuchlich handelnde Verwaltungsgericht am 5.8.2019 noch ein weiteres weiterlesen…

Intrigen des Zürcher Verwaltungsgericht:

Anstatt sich an die Verfahrensvorgaben und die Gesetze zu halten, versuchte das fehlbare Zürcher Verwaltungsgericht verdeckt, „hintenherum“ und mit Intrigen sich bei „Juristen-Berufskollegen“ eine Absolution für ihre aktenkundigen Fehler einzuholen. weiterlesen…

Beschimpfungen und Diffamierungen des Verwaltungsrichter J.S. vom 19.4.2019

Die dargelegten Amtswillkür und Rechtsverstösse von (z)Zürcher Verwaltungsrichter sind leider kein Einzelfall, sondern erfolgen notorisch und systematisch: Am 2.2.2018 musste aufgrund des aktenkundigen Fehlverhaltens des Bezirksrates Winterthur beim Zürcher Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. weiterlesen…

Rechtsverweigerung des Zürcher Verwaltungsgerichtes:

Primär versuchte sich der „Einzelrichter“ J.S. aus seiner Verantwortung zu stehlen und den vorliegenden Skandal der Gemeinde „R“ wie eine heisse Kartoffel abzuschieben. weiterlesen…

Dazu die juristischen Fakten:

Das (z)Zürcher Verwaltungsgericht erklärte sich einerseits am 19.4.2018 [rechtmissbräuchlicherweise] als „unzuständig“, verweigert aber andererseits die Weiterleitung gemäss Art.5, Abs.2 VRG an eine seiner Ansicht nach zuständige Instanz. weiterlesen…

verwaltungsgericht

Strafgesetz, Amtsmissbrauch:

Art.312 StGB: Mitglieder einer Behörde [auch das Zürcher Verwaltungsgericht] oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld­strafe bestraft.“

Korruption   (Begünstigung, Vorteilsgewährung, Vetternwirtschaft)

Art. 322quinquies StGB:   „Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im Hinblick auf die Amts­führung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­­strafe bestraft.“

Formelle Rechtsverweigerung

Gemäss einem weiteren BGE-Leitentscheid liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn (Zitat): „Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche Amts­handlung nicht aus­zuführen oder zu verzögern, mit unrichtigen An­gaben zu behindern oder zu verweigern oder mit über­spitzen Anforde­run­gen und sachlich nicht gerecht­fertigten formellen Erfordernissen oder termin­lichen Hürden zu erschweren oder zu verunmöglichen. Eine weitere Form der Rechtsverweige­rung stellt eine unzureichende Prüfung des Rechts­begehrens, eine unvoll­ständige Fest­stellung, Prüfung und Wieder­gabe des rechtserheblichen Sach­verhaltes durch eine Gerichts- oder Ver­waltungs­­behörde dar“. Und weiter: „Formelle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) liegt auch vor, wenn eine rechtsungleiche Bewertung erfolgt“.

Dazu gehört selbstredend auch: Wenn ein angeblicher „Entscheid“ (z.B. des fehlbaren Zürcher Obergerichtes) den betroffenen Verfahrensparteien gar nicht zugestellt wird, die Akteneinsicht verweigert und ihnen damit eine Stellung­nahme in böswilliger Absicht vorent­halten wird; ist dies eine verfassungswidrige Geheimjustiz des fehlbaren Zürcher Gerichts und der übergeordneten Gerichtsbarkeit!

Akteneinsichtsrecht, Rechtliches Gehör:

In einem elementaren Leitentscheid hatte das Bundes­gericht am 10.Mai 2007 eine Zürcher Gerichtsinstanz scharf gerügt: „Aus Art.29 Abs.2 BV ergibt sich der An­spruch der Verfahrenspartei, in alle für den Ent­scheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äus­sern. Den Gerichten ist es NICHT gestattet, einer Partei das Äusse­rungs­recht zu eingegan­ge­nen Stellungs­­nahmen bzw. Vernehm­lassun­gen der übrigen Verfah­rensparteien, unteren Instanzen und weite­ren Stel­len abzu­schneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Ein­gang dieser Eingaben zu orien­­tieren, sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben“.

Dazu der deut­liche Kommentar der Publikations­stelle des Bundes: „Obwohl diese Praxis längst bekannt ist, bzw. be­kannt sein müsste, wird sie immer wieder ver­letzt. Wieso eigentlich? Nimmt man [in Zürich] die Recht­spre­chung aus Lau­sanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?

Weiterleitung von Rechtseingaben:

Art.5, Abs.2 des VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetzes):  „Eingaben an eine unzuständige Verwaltungs­behörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend“.

Ausstand von betroffenen Behörde- und Gerichtsmitgliedern:

Art. 5a VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz):   Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu­wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen er­scheinen, (…)

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichts­behörde oder, wenn es sich um den Aus­stand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betref­fenden Mitgliedes.

Verwaltungsrichter A.F. und R.H. missachten vorsätzlich diese verbindlichen gesetzlichen Vorschriften. Es genügt bereits die Vermutung „befangen erscheinen“, dass ein Behördenmitglied zwingend in den Ausstand zu treten hat.

Betrug, Gehilfenschaft:

u.a.Art.146, Abs.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Abs.2 Handelt der Täter gewerbsmässig (Beamte, Bedienstete, Staatsangestellte und Richter), so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art.151 StGB   Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat­sachen [vorliegende Falschbeurkundungen] arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art.25 StGB   Gehilfenschaft/Mittäterschaft:  Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder [als der Haupttäter] bestraft.

Staatshaftungsgesetz:

Art.6, Abs.1 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes:  „Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Art.6, Abs.3 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes: „Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beamten“.

Dies ist vorliegend der Fall, wenn Richter/innen vorsätzlich und wider besseren Wissens die Wahrheit unter­schlagen, die elementaren Verfahrensgrundsätze vorsätzlich missachten und mutwillig eine Falschbeur­kundung vornehmen.

Art.11 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes: „Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

Beschimpfungen, Verleumdungen und Diskreditierungen durch das fehlbare Zürcher Verwaltungsgericht, u.a. vom 19.4.2018.

Definition „Lüge“  (Wikipedia, Duden; wörtlich)

Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender (Lügner) weiss oder vermutet, dass sie unwahr ist, und die mit der Absicht geäussert wird, dass der Empfänger sie trotzdem glaubt, oder anders formuliert, „die (auch nonverbale) Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten.“

Lügen dienen dazu, einen Vorteil zu erlangen, zum Beispiel um einen Fehler oder eine verbotene Hand­lung zu verdecken und so Kritik oder Strafe zu entgehen. (…)

Wie versuchen Juristen ihnen unliebsame Rechtsbegehren abzuwürgen?

1.     Mit Schubladisieren einer Eingabe: Rechtsbegehren bleiben monatelang, teils jahrelang unbeantwortet. Keine Reak­tion, Schweigen. Auch eine erforderliche Eingangsanzeige unterbleibt.

2.     Sich als „unzuständig“ erklären: Eine Beschwerde wird mit der lapidaren Begründung an den Absender zu­rück geschickt, die angegangene Behörde/Gericht sei „unzuständig“. Eine Bearbeitung erfolgt nicht. Die gesetzlich zwingend erforderliche Weiterleitung (Art.5, Abs.2 VRG) erfolgt nicht. Eine klare Rechts­verweigerung. Liebe Bürger/innen, lassen Sie sich nicht mit derlei Willkür abspeisen! Setzen Sie sich zur Wehr!

3.     Sehen die angegangenen Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen keinen anderen Ausweg mehr und müssen sich schliesslich widerwillig mit dem Rechtsbegehren befassen, so werden die relevanten Fakten und die Wahr­heit ausgeblendet. Der „Sachverhalt“ wird einerseits mutwillig falsch und wirklichkeitsverzerrend wieder­gegeben; andererseits werden die rele­vanten Fakten unterschlagen. Ein unwesentliches Detail (oder gar eine freie Erfindung) wird heraus­gepickt, verdreht, verzerrt und danach mit irgendwelchen Juristen-Würgereien abge­lehnt. Mit dieser „Begrün­dung“ wird danach auch das gesamte Rechtsbegehren unter-den-Tisch-gewischt, ohne sich mit den relevanten Fakten und dem Rechtsbegehren auseinander gesetzt zu haben.

4.     Eine weitere Juristen-Variante, um unliebsame Beschwerden abzuweisen, besteht darin, den Einsender mit einer willkür­lichen Flut, einem eigentlichen Paragraphen-Tsunami von (irrelevanten) wilden Paragraphen-Zitierereien zu ertränken. Recherchiert ein betroffener Rechtssuchender dann diese Paragraphenflut, wird er feststellen müssen, dass dieser Paragraphen-Tsunami mit dem eigentlichen Rechtsbegehren und der Wahrheit vielfach kaum einen Zusammenhang hat.

5.     Eine der übelsten, leider auch „beliebte“ Variante, um unliebsame Beschwerden abzuweisen, besteht auch darin, dem Einsender nicht zutreffende Aussagen und Anliegen zu unterstellen, ihn zu diffamieren, zu ver­un­glim­pfen, zu verleumden oder gar zu beschimpfen (u.a. Staatsanwaltschaft, Staatskanzlei, Steuer­rekurs­gericht, Verwal­tungs­gericht, Obergericht, Bundesgericht). Derlei Pamphlete von Verwaltungs- und Gerichts-Juristen werden dann oftmals auch an Personen und Verwaltungen gesandt, die nicht am Verfahren beteiligt und deswegen auch nicht betroffen sind.

6.     Ebenfalls wird häufig die Akteneinsicht verweigert. Eingeholte Eingaben, Dokumente und Stellung(s)nahmen von „Juristen-Berufs­kollegen“, Auskünfte und Partei-Stellungsnahmen werden dem Bürger verweigert. Da wird locker „hintenherum“ mit „Juristen-Berufskollegen“, mit Verwaltungen und auch mit der Gegenpartei telefo­niert, eMail’s und Informationen ausgetauscht sowie Vorgehensweisen abgesprochen.

         Den Verwaltungen werden endlose Fristen für ihre Eingaben gewährt (z.B. vom Steuerrekursgericht der Ge­meinde „R“ fünf (5) Monate) und ihnen frei Haus sämtliche Unterlagen gratis zugesandt. Den rechtssuchen­den Bürgern hingegen werden unmögliche [verfassungswidrige!] kurze Fristen von z.B. lediglich 10 Tagen (Steuer­­rekursgericht) aufgenötigt und ihnen die Unterlagen nicht zugesandt; eine vorsätzliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

7.     „Entscheide“, „Verfügungen“ oder gar als „Gerichtsurteile“ bezeichnete Papiere werden mangels konkreter Argumente nur mit leeren Worthülsen und nichts(-)sagenden Floskeln „begründet“. Da finden sich dann irgend­welche mutwilligen Unterstellungen und leere Worthülsen wie „nicht-dargelegt“, „nicht-substantiert“, „nicht-erkennbar“, „nur pauschal und allgemein“, „nicht-relevant“, und dergleichen Geschwätz mehr. Ein kon­kretes Ein­gehen auf den Sachverhalt, die effektiven Fakten, das Rechtsbegehren und die Wahrheit sucht man vergebens!

8.     Die jeweils eingangs aufgeführten „Erwägungen“ oder „Darlegung des Sachverhaltes“ in den Papieren der Ver­waltungs- und Gerichts-Juristen sind vielfach mutwillig völlig wirklichkeitsfremd, verzerren den effektiven Sach­verhalt und unterschlagen die Wahrheit. Diese „Sachverhaltsdarlegungen“ werden meistens einfach un­besehen von den Verwaltungen und deren „Juristen-Berufskollegen“ abgeschrieben (copyandpaste). Sie unter­schlagen vielfach den wahren Sachverhalt und sollen lediglich die Basis für die nachfolgenden, einseitig-parteiischen Begründungen liefern. Eine weitere, formelle Rechtsverweigerung.

Liebe Bürgerinnen und Bürger, seien Sie kritisch(!) und sehr vorsichtig. Lassen Sie sich nicht durch Juristen-Papiere blenden. Glauben und vertrauen Sie nicht unbesehen irgendwelchen Amts- und Gerichts-Papieren. Die Ver­waltungs- und Gerichts-Juristen ver­treten nicht Ihre persönlichen Anliegen als betroffene Bürger/in, sondern nur die Interessen ihrer Juristen-Berufskollegen.

Relevant und wichtig ist nicht das, was Juristen sagen, sondern das was sie nicht sagen !