omertĂ ,die Informationsplattform mit HintergrĂŒnde zu Korruption und WillkĂŒr
Verwaltungen
WillkĂŒr und Korruption von Verwaltungen
Die Verwaltungen von Gemeinden, Kantonen und Bund beschĂ€ftigen ein riesige, unĂŒbersichtliche Anzahl von Staatsbediensteten, frĂŒher âBeamteâ genannt. Auch wenn die meisten von ihnen eine gewissenhafte Arbeit verÂrichten, gibt es leider eine grosse Anzahl von ihnen, die ihre Machtbefugnisse und ihren Wissensvorsprung schamlos ausnutzen. Insbesondere im Finanzbereich (Steuern), im Controlling und im Gerichtswesen ist die kriminelle Energie leider sehr gross. weiterlesen…Leidtragend ist die Bevölkerung gleich zweimal. Einmal als Steuerzahler, der diesen Unfug berappen muss und andererseits als betroffene, gegĂ€ngelte und schikanierte Menschen.
Besonders verheerend ist zudem, dass genau in diesen Bereichen die Judikative völlig versagt. Lesen Sie dazu die Informationen ĂŒber das âJuristen- und Richter-Kartellâ in der Schweiz. Die Richter/innen der Gerichte (aller Stufen) und Untersuchungsorganen (z.B. Staatsanwaltschaften) sind auf beiden Augen blind, wenn es sich um Gesetzesverstösse, WillkĂŒr und Korruption von âJuristen-Berufskollegenâ handelt. Ein Beispiel von vielen: das ZĂŒrcher Steuerrekursgericht. Das Strafgesetz hat dafĂŒr in Art.322quinquies StGB (BegĂŒnstigung, Bevorzugung, VorteilsgewĂ€hrung) einen Namen: Korruption, sowie in Art.312 StGB: Amtsmissbrauch.
Da ist dringender Handlungsbedarf seitens der auftraggebenden Politik sowie der StimmbĂŒrgerinnen und StimmbĂŒrger gefragt, um dieser zunehmender WillkĂŒr und Korruption Einhalt zu gebieten. PDF herunterladen: Richter- + Juristen-Kartell
Am Anfang war ein simpler Brief einer inkompetenten GemeindesekretÀrin:
In der Gemeindeverwaltung âRâ herrschen chaotische ZustĂ€nde: AnfĂ€nglich hatte eine inkompetente SekretĂ€rin der Gemeinde âRâ am 18.7.2014, bereits ein Jahr VOR dem Verkauf einer Liegenschaft, âaus-dem-hohlen-Bauch-herausâ in einem simplen Brief
weiterlesen…an einen unzustĂ€ndigen Erben geschrieben, dass die Erbengemeinschaft mit einer GrundstĂŒckgewinnsteuer von 15’000 Franken zu rechnen hĂ€tte und dass die Gemeinde (illegal) den steuerrelevanten âAnfangswert vor zwanzig Jahrenâ auf 650’000 Franken festgelegt habe. Diese âFestlegungâ wurde weder begrĂŒndet, noch ist dafĂŒr gemĂ€ss Art.220 StG die Gemeinde zustĂ€ndig, noch war auf diesem simplen Brief die gesetzlich erforderliche Anfechtungsmöglichkeit und âRechtsbelehrungâ enthalten.
Alle brieflichen Hinweise, eMailâs und Interventionen, wonach dies nicht zutrifft, wurden von der fehlbaren Gemeinde âRâ ignoriert. Die mit eingeschriebener Briefpost eingereichten Rechtseingaben wurden unterschlagen. Um ihr Fehlverhalten zu ĂŒbertĂŒnchen, verursachte die fehlbare Gemeinde âRâ danach einen Riesenwirbel mit der Zustelladresse. Zudem verbreitete sie mehrfach aktenkundige Falschaussagen an Aufsichtsinstanzen.
Aufgrund ihrer mutwilligen Falschaussagen an Aufsichtsinstanzen, der Ignoranz von Eingaben, der Rechtsverweigerungen und der feindlichen Gesinnung war leider eine Befangenheitsklage gegen die handelnden Personen der Gemeinde âRâ, sowie spĂ€ter auch eine Verfahrensklage notwendig.
Intrigen und verdeckte âHintergrund-AktivitĂ€tenâ der Gemeinde âRâ
Um dem amtlichen Erbteilungsverfahren des Bezirksgerichtes âWâ zuvor zu kommen, drĂ€ngte die fehlbare Gemeinde âRâ eine unzustĂ€ndige, nicht-handlungsbefugte, ausserkantonale Person, ihr ein angebliches âGrundstĂŒcksteuereingabeformularâ einzureichen. Dieser kaum leserliche, handgekritzelte Wisch Papier war aber nicht unterzeichnet, noch hatte diese ausserkantonale Person irgendeinen Auftrag oder gar eine Handlungsvollmacht der Erbengemeinschaft. Dieses Papier war dementsprechend nicht rechtswirksam. Dies hinderte die fehlbare Gemeinde jedoch nicht, aufgrund dieses völlig rechtsunwirksamen Papieres am 26.9.2016 eine angebliche âVeranlagungsverfĂŒgungâ, erneut an eine (wie auch der Gemeinde âRâ bekannt war) unzustĂ€ndige Person zu senden. Diese Falschzusendung erfolgte, obschon der fehlbaren Gemeinde rund einen Monat vorher nochmals schriftlich ein weiteres Mal die effektiv zustĂ€ndige Person âAâ mit deren korrekte Zustelladresse mitgeteilt wurde. Eine angebliche âVerfĂŒgungâ, die absichtlich und mutwillig an eine nichtzustĂ€ndige Person gesandt wurde, kann verfassungsgemĂ€ss natĂŒrlich keine Rechtswirkung entfalten.
Aufgrund des wirren, mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbaren Verhaltens und der chaotischen ZustĂ€nde musste âAâ mit eingeschriebener Briefpost eine Verfahrensbeschwerde gegen die fehlbare Gemeinde âRâ einreichen. Diese Verfahrensbeschwerde wurde unterschlagen und ignoriert; erneut eine Rechtsverweigerung. Die fehlbare Gemeinde âRâ wurstelte einfach unbeirrt weiter. SpĂ€ter erhielt âAâ ein Papier der fehlbaren Gemeinde âRâ, das als âAuflagen im Einspracheverfahrenâ bezeichnet war. Aktenkundig ist jedoch, dass weder eine rechtsverbindliche âVeranlagungssverfĂŒgungâ ergangen noch ein moniertes âEinspracheverfahrenâ am Laufen war.Chaotische ZustĂ€nde bei der Gemeinde âRâ.
UnzustĂ€ndiger, inkompetenter Bezirksrat âWâ:
Aufgrund der aufgefĂŒhrten (aber falschen) âRechtsbelehrungâ auf dem verfassungswidrigen Papier der Gemeinde âRâ, reichte âAâ beim angegebenen Bezirksrat âWâ am 15.9.2017 eine Beschwerde ein. Wie spĂ€ter gerichtlich festgestellt wurde, war diese von der fehlbaren Gemeinde âRâ angegebene âRechtsbelehrungâ falsch! Einmal mehr chaotische ZustĂ€nde in der Gemeinde âRâ. Nicht der Bezirksrat, sondern das Steuerrekursgericht wĂ€re zustĂ€ndig gewesen.
Falsche Rechtsbelehrung durch die Gemeinde âRâ:
Durch diese falschen Angaben (falsche Rechtsbelehrung) hatte die rechtmissbrĂ€uchlich handelnde Gemeinde âRâ nicht nur mutwillig mehr als ein Jahr Verzögerung verursacht, sondern âAâ sehr viel Arbeit, Umtriebe und hohe Kosten verursacht. DafĂŒr ist die Gemeinde âRâ verantwortlich und haftbar. Diese unbestreitbar durch die fehlbare Gemeinde âRâ verursachten Schaden und Kosten hat diese Gemeinde jedoch dem geschĂ€digten âAâ bis heute nicht vergĂŒtet.
NachtrĂ€glich, willkĂŒrlich zusammengebasteltes Zahlen-Chaos der Gemeinde âRâ
Die Gemeinde âRâ hatte immer wieder neue, sich widersprechende Zahlen und Ausreden den Aufsichtsinstanzen nachgeschoben. Allerdings konkrete fachkundliche Berechnungen, eine erforderliche GebĂ€udeschatzung oder sonst Fakten und Belege hatte die fehlbare Gemeinde âRâ nie beigelegt; nur frei erfundene âaus-dem-hohlen-Bauch-herausâ in die Welt gesetzte willkĂŒrliche Zahlen. Ein klarer Verstoss gegen die gesetzliche BegrĂŒndungspflicht; eine formelle Rechtsverweigerung.
So versuchte die fehlbare Gemeinde âRâ rĂŒckwirkend vier Jahre im Nachhinein ihr willkĂŒrliche Zahl vom 18.7.2014 irgendwie zurecht zu biegen und nannte als âBegrĂŒndungâ eine angeblich verkauften âBaulandflĂ€cheâ von 279 mÂČ. Verkauft wurden jedoch effektiv 745.6 mÂČ voll erschlossenen Bauland, an ruhiger Lage in der Kernzone einer ZĂŒrcher Agglomerationsgemeinde. Diese effektiven Zahlen und Fakten waren der fehlbaren Gemeinde aufgrund der GrundbuchauszĂŒge zwar bekannt, wurden aber mutwillig ignoriert. DafĂŒr monierte die fehlbare Gemeinde am 18.6.2018 einen Baulandwert von 315 Franken/mÂČ bzw. insgesamt einen Landwert von 86’310 Franken. Der GebĂ€udewert betrage 562’000 Franken.
Dann wiederum nannte die fehlbare Gemeinde âRâ am 5.11.2018 willkĂŒrlich eine angeblich verkaufte BaulandflĂ€che von 684 mÂČ zu einem Landpreis von 420 Franken/mÂČ, bzw. einen Landwert von 290’000 Franken. Nun wurde fĂŒr den GebĂ€udewert die WillkĂŒrzahl von 320’000 Franken genannt, sowie fĂŒr ein kleines NebengebĂ€ude von 15’000 Franken. Belege und fachkundliche BegrĂŒndungen/Berechnungen fehlten erneut.
EingestĂ€ndnis der Gemeinde âRâ zur fachkundlichen GebĂ€udeschatzung vom 10.10.2017
Der effektive steuerrelevante GebĂ€ude-Zeitwert vor zwanzig Jahren betrĂ€gt gemĂ€ss der fachkundigen GebĂ€udeschatzung vom 10.10.2017 den Betrag von 958’400 Franken; der mit verschiedenen Berechnungsmethoden detailliert nachgewiesene Baulandwert betrĂ€gt 1’000 Franken/mÂČ. Der reine GebĂ€udewert betrĂ€gt gemĂ€ss der fachkundlichen GebĂ€udeschatzung vom 10.10.2017 von 538’500 Franken. Verkauft wurde gemĂ€ss Grundbuchauszug eine gesamte GrundstĂŒcksflĂ€che (eingezontes Bauland) von 745.7 mÂČ.
EingestĂ€ndnis der steuerrelevanten Zahlen durch die Gemeinde âRâ:
Dieser gesamte Betrag von 958’400 Franken wurde von der Gegenpartei (Gemeinde âRâ) am 18.6.2018 schriftlich anerkannt und bestĂ€tigt. Somit liegt bezĂŒglich der steuerrelevanten Zahlen eine schriftliche Einigung zwischen den Verfahrensparteien (Gemeinde âRâ und âAâ) vor. Das Steueramt der Gemeinde âRâ, sowie im Nachgang auch das kantonale Steueramt sowie das fehlbare Steuerrekursgericht sind somit gesetzlich zwingend verpflichtet, eine Steuerveranlagung gemĂ€ss der Steuereingabe vom 10.10.2017 vorzunehmen. Eine Verweigerung entspricht einer formellen Rechtsverweigerung sowie einem mutwilligen Amtsmissbrauch.
Korruption beim Bezirksrat Winterthur und dessen SekretÀr R C.
Es ist aktenkundig und vom SekretĂ€r R.C. des Bezirksrates schriftlich zugegeben, dass er mehrfach mit der anderen Verfahrenspartei telefoniert, Dokumente und Akten sowie eine Stellungnahme eingefordert hatte. Die Zustellung dieser Parteiakten (Duplik/Replik) oder eine Akteneinsicht hatte der rechtmissbrĂ€uchlich handelnde SekretĂ€r R.C. des Bezirksrates an âAâ verweigert. Diese Rechtsverweigerungen erfolgten nicht etwa irrtĂŒmlich oder versehentlich, sondern vorsĂ€tzlich, denn sowohl der BezirksratssekretĂ€r wie auch die (damalige) BezirksratsprĂ€sidentin K.E. wurden dreimal (!) sowohl per eMail wie auch mit eingeschriebener Briefpost zur Zusendung der Parteiakten aufgefordert. Schweigen.
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Weiter wurde vom beauftragten âAâ am 10.10.2017 eine korrekte, sowie unterzeichnete (!) GrundstĂŒckgewinnsteuereingabe samt Belegen, sowohl per eMail wie auch mit eingeschriebener Briefpost eingereicht. Dazu wurde gemĂ€ss Art.220 StG eine fachkundliche GebĂ€udeschatzung des steuerrelevanten âAnfangwertes vor zwanzig Jahrenâ eingereicht. Aufgrund der anhĂ€ngigen Befangenheitsklage gegen die fehlbare Gemeinde âRâ erfolgte die Einreichung an den aufsichtspflichtigen Bezirksrat âWâ; eine Kopie ging an die fehlbare Gemeinde âRâ. Zudem wurde der Bezirksrat aufgefordert, gemĂ€ss den zwingenden Vorschriften von Art.5, Abs.2 VRG diese Eingabe an eine Instanz weiter zu leiten, bei der eine korrekte, unbefangene und vorurteilslose Bearbeitung gewĂ€hrleistet ist. Dies ist aktenkundig bei der fehlbaren Gemeindeverwaltung âRâ lĂ€ngst nicht mehr der Fall. Die erforderliche, ĂŒbliche EmpfangsbestĂ€tigung hat der rechtmissbrĂ€uchlich handelnde SekretĂ€r R.C. des Bezirksrates, trotz schriftlicher Aufforderung, verweigert.
Aufgrund dieser GrundstĂŒckgewinnsteuer-Eingabe und der zugehörigen GebĂ€udeschatzung vom 10.10.2017 ist ersichtlich und belegt, dass die Erbengemeinschaft beim Verkauf KEINEN Gewinn erzielt und entsprechend auch keine GrundstĂŒckgewinnsteuer schuldig ist. Man kann es drehen und wenden wie man will, der ersatzweise anzunehmende Anlagewert gemĂ€ss Art.220, Abs.2 StG vor 20 Jahren (1994) liegt in der Preisspanne zwischen 919’500 Franken und 1’094.900 Franken ; konkret bei 958’400 Franken. Selbst Kontrollrechnungen mit amtlichen Zahlen (z.B. GVZ-Werte) oder der Steuerwert, der vom frĂŒheren GemeindeprĂ€sidenten der Gemeinde âRâ (und ehemaligen Steuerberater der Erblasser) eingesetzte GebĂ€ude- und Liegenschaftenwert, ergeben fĂŒr das Jahr 1994 einen Anlagewert in dieser Preisspanne.
Intrigen des BezirksratssekretÀr R.C.:
Es ist aktenkundig und vom SekretĂ€r R.C. des Bezirksrates schriftlich zugegeben, dass er mehrfach mit der anderen Verfahrenspartei telefoniert, Dokumente und Akten sowie eine Stellungnahme eingefordert hatte. Die Zustellung dieser Parteiakten (Duplik/Replik) oder eine Akteneinsicht hatte der rechtmissbrĂ€uchlich handelnde SekretĂ€r R.C. des Bezirksrates an âAâ verweigert. Diese Rechtsverweigerungen erfolgten nicht etwa irrtĂŒmlich oder versehentlich, sondern vorsĂ€tzlich, denn sowohl der BezirksratssekretĂ€r wie auch die (damalige) BezirksratsprĂ€sidentin K.E. wurden dreimal (!) sowohl per eMail wie auch mit eingeschriebener Briefpost zur Zusendung der Parteiakten aufgefordert. Schweigen.
Nach sechs Wochen der Trölerei erhielt âAâ am 17.11.2017 endlich eine einzige Akte, ein als âVernehmlassungâ bezeichnetes Papier vom 18.10.2017 der Gemeinde âRâ. Diese âVernehmlassungâ war jedoch mit derart vielen Unterschlagungen und mutwilligen Falschaussagen versehen, dass am 22.11.2017 in einer âReplikâ diese vor-sĂ€tzlichen Falschaussagen korrigiert werden mussten. Zur Verifizierung wurden dem Bezirksrat dazu 19 Belege eingereicht. Diese unbestreitbaren Fakten hatte der Bezirksrat âWâ vorsĂ€tzlich unterschlagen.
Amtsmissbrauch und Falschbeurkundung des BezirksratssekretÀr R.C.:
Per 14.12.2017 versandte der BezirksratssekretĂ€r R.C. ein als âBeschluss des Bezirksratesâ bezeichnetes Papier. In diesem âBeschlussâ sind alle wichtigen Fakten und relevanten Tatsachen ausgeblendet und unterschlagen. KEIN einziges inhaltliches Wort zu den effektiven Fakten; nur Schweigen. Weiter ist aktenkundig, dass der Bezirksratsschreiber R.C. vorgĂ€ngig seines âEntscheidesâ âhintenherumâ einseitig mit der anderen Partei (F.M. der Gemeinde âRâ) Kontakt aufgenommen und dabei wohl auch Absprachen getroffen hatte. Ein einseitig parteiisches, nicht-neutrales und verfassungswidriges Verhalten, das diesen Beschluss rechtsungĂŒltig werden lĂ€sst.
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass sowohl der BezirksratssekretĂ€r R.C. wie auch zuvor schon die rechtmissbrĂ€uchlich handelnde Gemeinde âRâ die ihr zugesandten Fakten, Belege und Rechtseingaben gar nicht lesen, sie nicht zur Kenntnis nehmen und einfach ignorieren. Da werden in vorgefasster parteiischer Meinung einfach die (aktenkundigen) Falschaussagen der Vorinstanz blindlings abgeschrieben und die Fakten und die Wahrheit mutwillig unterschlagen.
Nach einer undurchsichtigen und willkĂŒrlichen Irrfahrt ĂŒber diverse Umwege erreichte im Sommer 2018 das kantonale Steueramt die Beschwerde von âAâ vom 15.September 2017. Diese Beschwerde wurde wie eine heisse Kartoffel rund ein Jahr lang von einem Juristen den nĂ€chsten weitergeschoben, von Amt zu Amt weitergereicht.
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Es brauchte danach mehrere eMailâs und Briefe, bis die bearbeitende âJuristinâ N.F-B des kt.Steueramtes an âAâ mitteilte, von welcher Instanz ihr die Beschwerde von âAâ zugesandt worden war. Die ihr dabei zugespielten Beilagen und Akten hatte sie trotz mehrfachen Anfragen aber nie genannt. Ein peinliches Versteckspiel. Und eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung.
âAâ sandte dem aufsichtspflichtigen kantonalen Steueramt das zwischenzeitlich eingetroffene FehlereingestĂ€ndnis vom 18.6.2018 der Gemeinde âRâ mit deren BestĂ€tigung, dass ein steuerrelevanter Anfangswert von 958’400 Franken einzurechnen ist. Diese Zahl hat die Gemeinde aus der korrekten GrundstĂŒckgewinnsteuereingabe und der fachkundlichen GebĂ€udeschatzung vom 10.10.2017 ĂŒbernommen. Damit besteht betreffend den Steuerzahlen zwischen den beiden Verfahrensparteien (Gemeindesteueramt âRâ sowie âAâ) KEINE Differenzen und eine Einigkeit. Einer SteuereinschĂ€tzung steht somit nichts mehr im Wege und sie ist gesetzesgemĂ€ss unverzĂŒglich zu erlassen. Dazu das Bundesgericht: âeine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche Amtshandlung nicht auszufĂŒhren oder zu verzögernâ.
Doch anstatt die lĂ€ngst fĂ€llige SteuereinschĂ€tzung gemĂ€ss den gesetzlichen Erfordernissen vorzunehmen, wurde mit WillkĂŒr und Juristen-GewĂŒrge versucht, den Betrugsversuch der Gemeinde âRâ sowie die gravierenden RechtmissbrĂ€uche der Aufsichtsinstanzen und von Juristen-Berufskollegen an den Gerichten âunter-den-Tisch-zu-wischenâ und damit eine Offenlegung dieser Korruption (gemĂ€ss Art.322quinquies StGB) zu vertuschen. Das Strafgesetz hat dafĂŒr in Art.322 StGB einen Namen: Korruption.
Die fehlbare âJuristinâ N.F-B. des kantonal zĂŒrcherischen Steueramtes hatte mehrfach das verfassungsmĂ€ssige Grundrecht auf âRechtliches Gehörâ verweigert: sie hatte zweimal (31.7.2018, 20.8.2018) âhintenherumâ illegal mit der Gegenpartei âRâ Kontakte gepflegt, hatte sich Unterlagen und Stellungnahmen zuschicken lassen, ohne die andere Verfahrenspartei âAâ zu orientieren und ihm die Unterlagen zur Verifizierung (Duplik/Replik) zukommen zu lassen. Eine schwerwiegende Rechtsverweigerung. SpĂ€ter hatte sie die Gegenpartei âRâ zudem ein weiteres Mal unter grosszĂŒgiger Fristansetzung zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen, der anderen Verfahrenspartei âAâ diese âVernehmlassungâ aber erneut NICHT zukommen zu lassen, obschon sie verfassungsmĂ€ss (Art.29, 30 BV), sowie entsprechend einem Leitentscheid des Bundesgerichtes dazu zwingend und unaufgefordert verpflichtet ist (Duplik/ Replik). Dazu kommt, dass sie zudem auch die schriftlichen AntrĂ€ge zur Zusendung der Unterlagen (von der Gegenpartei) missachtet hatte. In ihrem als âVerfĂŒgungâ bezeichneten Papier behauptete sie gar schriftlich, sie hĂ€tte âAâ die Stellungsnahme der Gegenpartei âRâ zugesandt, was aktenkundig NICHT zutrifft. Damit ist das vorliegende Verfahren vor dem kt.Steueramt grundsĂ€tzlich verfassungs-widrig und rechtsungĂŒltig!
Als weitere, sehr peinliche Ausrede schrieb die âAmtsjuristinâ des kt.Steueramtes zurĂŒck, dass es nicht Aufgabe des kt.Steueramtes sei, Steuerveranlagungen/entscheide vorzunehmen. Dies ist barer Unsinn, schreibt doch das kt.Steueramt in seiner Homepage selbst (Zitat): âKernaufgabe des Steueramtes sind die SteuereinschĂ€tzungenâ. Leider bedingte dies eine erneute aufwendige Intervention: âAâ beantragte bei der verantwortlichen Chefin M.Z. des kt.Steueramtes, dass aufgrund der Einigkeit der Parteien betreffend den Steuerzahlen, die Sache von Ein-schĂ€tzungsbeamten (und nicht von Juristen) bearbeitet und endlich der lĂ€ngst ĂŒberfĂ€llige Steuerentscheid ergeht.
Mit grossem Erstaunen erhielt âAâ daraufhin am 3.9.2018 von der âAmtsjuristinâ N.F-B des zĂŒrcherische Steuer-amtes einen Brief, worin diese fehlbare âJuristinâ an âAâ unterstellte, dass er seine Beschwerde zurĂŒckziehen tĂ€te und sie diese als âZurĂŒckgezogenâ abschreiben werde. Diese Unterstellung muss als erneut peinlichen Versuch dieser parteiisch und mittlerweile in böswilliger Absicht handelnden âAmtsjuristinâ des kantonalen Steueramtes gewertet werden, sich um einen Entscheid zu drĂŒcken und damit aktiv die fehlbare Gemeinde âRâ zu begĂŒnstigen (Korruption gemĂ€ss Art.322 StGB). Leider bedingte dieser erneute Amtsmissbrauch dieser âJuristinâ eine weitere Intervention bei der verantwortlichen Chefin M.Z. des kt.Steueramtes.
Die verantwortliche Amts-Chefin bestĂ€tigte an âAâ daraufhin am 25.10.2018, dass das FehlereingestĂ€ndnis der Gemeinde âRâ mit der BestĂ€tigung des steuerrelevanten Anfangswertes von 958’400 Franken in den Steuer-entscheid mit einbezogen werde. Die Steuerzahlen sind unbestritten, somit ist die Angelegenheit lĂ€ngst spruchreif und muss in der Sache! mit einer SteuereinschĂ€tzung gemĂ€ss der Steuereingabe vom 10.10.2017 bearbeitet werden.
Die rechtmissbrĂ€uchlich handelnde âAmtsjuristinâ N.F-B. des ZĂŒrcher Steueramtes missachtete aber auch vor-sĂ€tzlich diese klaren Anweisungen ihrer vorgesetzten Amts-Chefin!
Mit grossem Befremden erhielt âAâ in den gesetzlichen Gerichtsferien ein per 18.12.2018 datiertes Papier wieder-um der rechtmissbrĂ€uchlich handelnden âAmtsjuristinâ N.F-B. des kt.Steueramtes. Dieses als VerfĂŒgung bezeichntes, weitschweifiges und ausufernde Papier ist ĂŒbersĂ€ht mit aktenkundigen Falschaussagen, Unterstellungen und vorsĂ€tzlichen Verdrehungen der Wahrheit! Bereits die einleitenden âErwĂ€gungenâ sind in weiten Teilen aktenkundig NICHT zutreffend, irrefĂŒhrend, den Sachverhalt verzerrend und nicht der Wahrheit entsprechend. Insbesondere ist das FehlereingestĂ€ndnis mit dem steuerrelevanten âAnfangswertâ von 958’400 Franken komplett ausgeblendet und unterschlagen. Ein absurde Juristen-WĂŒrgerei. Eine erneute vorsĂ€tzliche Falschbeurkundung und mutwillige Rechtsverweigerung dieser âAmtsjuristinâ.
Getrieben wurde diese âJuristinâ N.F-B. und die fehlbare kt.Steuerverwaltung einerseits von ihrer missionarischen paranoiden Besessenheit, prinzipiell jeweils immer den Behörden Recht zu geben und die BĂŒrger ins Leere laufen zu lassen. Eine kantonale Steuerbehörde als Aufsichtsbehörde ĂŒber Gemeindesteuerbehörden ist andererseits ohnehin grundsĂ€tzlich NICHT neutral und unbefangen, sind sie doch an einem Steuerertrag âgewinnbeteiligtâ; eine Gewaltentrennung ist nicht gegeben. Zudem ist das kantonale ZĂŒrcher Steueramt auch von Rachegedanken getrieben, weil sich âAâ bereits frĂŒher gegen deren aktenkundige! AmtswillkĂŒr und BetrĂŒgereien zur Wehr setzen musste und damit die mehrfache AmtswillkĂŒr des kantonal zĂŒrcherischen Steueramtes aufgedeckt worden war. Damals ging es um vorsĂ€tzliche (und danach auch eingestandene) Falschbeurkundungen des damaligen Steueramts-Chefâs A.Simmen; derselbe Steueramts-Chef A.Simmen, der rechtskrĂ€ftig wegen Betrug und Korruption in Millionenhöhe verurteilt worden war.
Leider war mit dieser einseitigen Juristen-WĂŒrgerei und Verfassungsverletzung des kantonal zĂŒrcherischen Steueramtes eine abermalige Intervention an der als Aufsichtsbehörde genannten ZĂŒrcher Regierungsrat nötig. Einmal mehr wurde âAâ als von Verwaltungs- und Gerichtsjuristen in böswilliger Absicht schikanierter und betrogener BĂŒrger, ein grosser Aufwand aufgenötigt, um diese erneute Korruption abzuwehren. Der aufsichts-pflichtige und verantwortliche ZĂŒrcher Regierungsrat wiederum schob die Bearbeitung der Aufsichtsbeschwerde an Verwaltungsjuristen ab; anstatt sich selbst mit den AmtsmissbrĂ€uchen zu befassen.
Mit anderen Worten: âVerwaltungsjuristenâ sollen die AmtsmissbrĂ€uche von âVerwaltungsjuristenâ untersuchen und beurteilen. Eine âGewaltentrennungâ ist nicht gegeben; ein weiterer teurer Verwaltungs-Irrsinn und Mosaik-stein der Korruption (gegenseitige BegĂŒnstigung).
Weiter unterstellte die âJuristinâ N.F-B. in böswilliger Absicht an âAâ, wonach er âdie Anstandsregeln verletzende, ungebĂŒhrlicheâ Rechtseingabe an das Steuerrekursgericht gemacht hĂ€tte. Faktum ist, dass die Eingabe von âAâ an das Steuerrekursgericht sachlich korrekt und mit Belegen versehen, erfolgte. Dabei war es natĂŒrlich unumgĂ€nglich, dass wahrheitsgemĂ€ss und sachlich-nĂŒchtern die Fehlleistungen von Amts- und Gerichtsjuristen ebenfalls in die Rechtschrift Eingang fanden. Diese Unterstellungen der âJuristinâ sind eine böswillige ! diffamier-ende! und persönlichkeitsverletzte Anschuldigung der rechtmissbrĂ€uchlich handelnden âJuristinâ, die nicht toleriert werden darf.
Das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht hat ohnehin mit dem Verfahren vor dem kt.Steueramt KEINEN Zu-sammenhang und sind komplett getrennte (!) Verfahren.
Diese böswilligen AusfĂŒhrungen zeigen aber auch ganz klar, dass die rechtmissbrĂ€uchlich handelnde âJuristinâ N.F-B. verdeckt und âhintenherumâ intrigiert und âherumschnĂŒffeltâ hatte. Diese illegalen âSchnĂŒffeleienâ und verdeckt im Hintergrund eingeholten Dokumente und Stellungsnahmen hatte diese fehlbare âJuristinâ der Verfahrenspartei âAâ trotz schriftlicher Aufforderung gesetzeswidrig vorenthalten und unterschlagen. diese verfassungswidrig handelnde âAmtsjuristinâ N.F-B. zeigte auch keinerlei Wille, neutral, unbefangen, sachbezogen, wahrheitsgemĂ€ss sowie vorurteilslos zu handeln.
Am 2.3.2019 musste gemĂ€ss Art.312 und Art.322, Art.28 ZGB sowie Art.29 und 30 BV eine Strafanzeige gegen die aktenkundig rechtsmissbrĂ€uchlich handelnde âAmtsjuristinâ N.F-B. sowie gegen deren Amts-Chefin M.Z. (Amts-missbrauch, Unterlassung ihrer Aufsichtspflicht) eingereicht werden. Zudem wurde der gesamte (z)ZĂŒrcher Kantonsrat als verantwortliche Aufsichtsinstanz orientiert. Diese Offizialdelikte wurden jedoch nicht bearbeitet; Schweigen.
Annahmeverweigerung sowie Rechtsverhinderung der zĂŒrcher Staatskanzlei zusammen mit Konsul U.H. der mexikanischen Botschaft
Der rechtmissbrĂ€uchlich handelnde âAmtsjuristâ P.H. der ZĂŒrcher Staatskanzlei versuchte mit aller Juristen-WĂŒrgerei und verfassungswidrigen âhintenherumâ-Intrigen, die Person âAâ in der Fristenwahrung aktiv zu verhindern. Konkret hatte dieser âAmtsjuristâ P.H. der ZĂŒrcher Staatskanzlei
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zusammen und in Absprache mit dem âKonsulâ U.H. der mexikanischen Botschaft und dem Konsulat in Belize die Rechtseingabe vorsĂ€tzlich und mutwillig um sieben (!) Wochen verweigert und verzögert.
Dieser âKonsulâ U.H. in Mexiko hatte nach (verfassungswidrigen) RĂŒck- und Absprachen mit P.H. der (z)ZĂŒrcher Staatskanzlei die Entgegennahme einer Rechtseingabe verweigert. Er schrieb âAâ am 12.5.2019 per eMail, dass er die Rechtseingaben nicht entgegen nehmen werde und âAâ sie in Mexico bei ihm abzuholen hĂ€tte (1’580 Auto-km). Dieser âKonsulâ U.H. hatte (wohl auch in Absprache mit P.H. der ZĂŒrcher Staatskanzlei) zudem aktenkundig (!) den Schweizer Honorarkonsul P.S. in Belize per eMail angewiesen, eine Rechtseingabe NICHT anzunehmen und die eingeschriebene Briefsendung mit den Rechtseingaben bei der Poststelle in BelizeCity NICHT abzuholen.
Dann wiederum behauptete der âKonsulâ U.H. der mexikanischen Botschaft, dass es sich um âpolitisches Stimmmaterialâ oder anderes âpolitisches Material fĂŒr initiativenâ sowie um âparteipolitisches Materialâ handeln tĂ€te. Dies ist natĂŒrlich absoluter Unsinn (!) sowie eine Unterstellung und Diskreditierung.
Einer schweizerischen Botschaft und deren Angestellten (auch âKonsulâ U.H. und Amtsjurist P.H!) ist es NICHT gestattet, Briefsendungen zu öffnen, zu lesen und danach irgendwelche Kommentare abzugeben. Es ist aufgrund dieser absurden Behauptungen offenkundig, dass er die eingeschriebene Briefsendungen sehr wahrscheinlich geöffnet und gelesen hatte.
Ein klarer Gesetzesverstoss gegen das Postgeheimnis gemĂ€ss Art.11, Abs.2 VRG. Zudem eine vorsĂ€tzliche, gezielte Rechtsverweigerung des Verbrecher-Duo H-H, um âAâ in der Fristenwahrung zu be- und verhindern!
U.H. der Botschaft in Mexiko hatten mit immer wieder neuen (rund hundert (!) eMail-âAnfragenâ und âInterventionenâ bei EDA in Bern und mit frei erfundenen und erlogenen WillkĂŒrbehauptungen gegenĂŒber dem EDA und gegenĂŒber âAâ, die Entgegennahme der Rechtseingabe in vorsĂ€tzlicher böswilliger Absicht zuerst verhindern, dann um sieben Wochen verzögert. Eine klare Rechtsverweigerung, sowie ein Amtsmissbrauch und damit nicht nur eine schwerwiegende Straftat, sondern auch ein grundsĂ€tzlicher Verfassungsbruch.
Als weiterer Unsinn und Unterstellung stellte er die Frage in den Raum, ob âAâ ĂŒberhaupt Schweizer StaatsbĂŒrger sei und damit berechtigt wĂ€re, eine Rechtseingaben an eine schweizerische Botschaft einzureichen.
Wegen diesem absurden Wirbel und der böswilliger WillkĂŒr der botschaftsangestellten U.H. und I.R in Mexico sowie des âAmtsjuristenâ P.H. der zĂŒrcher Staatskanzlei, verlangte âAâ beim EDA in Bern Akteneinsicht. Der an âAâ zugestellte Aktenberg von 8cm Höhe und 627 (!) Akten brachte sehr Erschreckendes Zutage:
U.H. der Botschaft in Mexiko hatte in rund hundert (!) eMailâs an jeweils bis zu einem halben Dutzend Adressaten 38 Beamte des EDA ĂŒber viele Wochen auf Trab gehalten. Man muss von einem eigentlichen eMail-Terror und Nachrichten-Tsunami dieses âKonsulsâ U.H. sprechen. Dabei waren in seinen eMailâs an das EDA und an weitere EmpfĂ€nger immer wieder auch Unterstellungen, Seitenhiebe und Verleumdungen der Person âAâ enthalten. Auch vor aktenkundigen LĂŒgenaussagen (z.B. angebliche Wiener Konvention) schreckte diese aggressive und böswillig handelnde Personen nicht zurĂŒck.
Die böswillige Absicht dieses Verbrecher-Duo H-H (Botschaft in Mexico und Staatskanzlei ZĂŒrich) war, âAâ aktiv in der Fristenwahrung zu verhindern.
Schliesslich hatte aufgrund der Beschwerde vom 14.5.2019 von âAâ direkt an Bundesrat Ignazio Cassis daraufhin auf Direktive von Bundesrat Iganzio Cazzis, A.R. des Rechtsdienst des EDA in einem sehr deutlichen Brief am 17.Mai 2019 die fehlbaren Personen (U.H., I.R., P.H. etc.) aufgefordert, gemĂ€ss Art.11, Abs.2 VRG die Rechtsein-gaben entgegen zu nehmen, deren Eingang zu bestĂ€tigen und die Rechtseingaben unverzĂŒglich und ungeöffnet an die EmpfĂ€nger weiter zu leiten.
Damit hat der Rechtsdienst des Bundesrates I.Cassis am 17.5.2019 unmissverstĂ€ndlich schriftlich festgestellt, dass U.H. sowie P.H. der ZĂŒrcher Staatskanzlei vorsĂ€tzlich rechtmissbrĂ€uchlich gehandelt hatten: die Rechtseingaben nicht nur sieben Wochen verzögert, auch geöffnet und gelesen, zudem NICHT an die adressierten EmpfĂ€nger gesandt, sondern rechtmissbrĂ€uchlich âhintenherumâ mit Intrigen abgefangen und an das nicht-zustĂ€ndige ZĂŒrcher Verwaltungsgericht umgeleitet hatten.
GemĂ€ss den gesetzlichen Verpflichtungen (Art.11, Abs.2 VRG) und der sehr deutlichen Aufforderung der Rechtskonsulentin A.R. des EDA vom 17.5.2019, sind Rechtseingaben an die schweizerischen Konsulate und Bot-schaften unverzĂŒglich und ungeöffnet an die jeweiligen Adressaten zu senden. Trotzdem hatte der in böswilliger Absicht [aktenkundig] rechtmissbrĂ€uchlich und damit strafrechtlich relevant handelnde P.H. der ZĂŒrcher Staatskanzlei die eingereichten Rechtschriften NICHT an die adressierten EmpfĂ€nger weitergeleitet!
P.H. der ZĂŒrcher Staatskanzlei hatte die NICHT an ihn adressierten Rechtseingaben mit Intrigen von U.H. an sich selbst umleiten lassen, sie unbefugt geöffnet, gelesen und danach an eine âJuristen-Berufskollegenâ umgeleitet. Die effektiven, adressierten EmpfĂ€nger wurden von der fehlbaren Staatskanzlei ĂŒbergangen und auch nicht informiert.
Ein schwerwiegender Amtsmissbrauch (Art.312 StGB) und eine Verletzung des Postgeheimnisses gemĂ€ss Art.13 und Art.36 Absatz 4 BV (Schutz der PrivatsphĂ€re, Grundrechte), sowie nach Art.179 StGB strafbar. DafĂŒr ist im Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahren vorgesehen.
Weitere AmtsmissbrĂ€uche und Straftaten sind in der Stellungnahme von âAâ vom 24.8.2019 an die ZĂŒrcher Staatsanwaltschaft sowie an sĂ€mtliche ZĂŒrcher KantonsrĂ€tinnen und KantonsrĂ€te aufgefĂŒhrt und begrĂŒndet.
zĂŒrcher Staatsanwaltschaft, eine Rechtsverhinderungsinstitution
Die ZĂŒrcher Staatsanwaltschaften mĂŒssen in der RealitĂ€t als Rechtsverhinderungs-Institutionen bezeichnet werden, wenn es sich um Interessen von âJuristen-Berufskollegenâ und von Verwaltungen handelt.
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Eine UnabhĂ€ngigkeit, Unvoreingenommenheit sowie NeutralitĂ€t, wie es die Verfassung vorschreibt und auch vom auftraggebenden SouverĂ€n (StimmbĂŒrger und WĂ€hler) strikt verlangt wird, ist lĂ€ngst NICHT mehr gewĂ€hrleistet.
Lesen Sie dazu die HintergrĂŒnde und Fakten im âRichter- und Juristen-Kartellâ.
Bestechung des Friedensrichters der Gemeinde âRâ:
Gegen den aktenkundig bestochenen Friedensrichter der Gemeinde âRâ musste am 6.4.2016 bei der Winterthurer Staatsanwaltschaft ein Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Bestechung âallesamt Offizialdelikte die âvon Amtes wegenâ unverzĂŒglich einer Untersuchung zugefĂŒhrt werden mĂŒssenâ eingereicht werden. Die Familie des beanzeigten Friedensrichters hatte (aktenkundig) in einem laufenden Fall einen Bestechungsbetrag von 2’534 Franken von einer beteiligten Verfahrenspartei angenommen. Ein Verstoss gegen Art.322sexies StGB (Entgegennahme von Geschenken); gegen Art.322quater StGB (sich bestechen lassen) sowie gegen Art.312 StGB (Amtsmissbrauch). Das Bezirksgericht Winterthur enthob ihn daraufhin aufgrund der Befangenheitsklage vom 14.3.2016 wegen Befangenheit bezĂŒglich dieses Bestechungsfalles am 21.4.2016 seines Amtes.
Die fehlbare Winterthurer Staatsanwaltschaft blieb jedoch untĂ€tig, es erfolgte keine Untersuchung. Erst nach mehrmaligen Nachfragen und Beschwerde (und Strafanzeige wegen UntĂ€tigkeit der Staatsanwaltschaften) bei der aufsichtspflichtigen Justizdirektorin J.Fehr teilte A.E. der Oberstaatsanwaltschaft am 23.8.2016 vage mit, dass die Strafanzeige vom 6.4.2016 der Offizialdelikte âin Arbeitâ sei. Gleichzeitig unterstellte er dem Anzeigeerstatter, dass er seine Strafanzeige zurĂŒckgezogen hĂ€tte. Ein Hinweis: Strafanzeigen von Offizialdelikten (wie vorliegend die erfolgte Bestechung eines Friedensrichters) können gesetzesgemĂ€ss NICHT zurĂŒckgezogen werden.
Aufgrund der UntĂ€tigkeit war der Anzeigeerstatter gezwungen, bei der verantwortlichen Justizdirektorin J.Fehr am 9.8.2016 eine Verfahrensbeschwerde wegen UntĂ€tigkeit der Staatsanwaltschaft Winterthur (R.J.) einzureichen. Diese Rechtseingabe blieb unbeantwortet, daher musste der Anzeigeerstatter am 6.9.2016 nochmals mit eingeschriebener Briefpost nachdoppeln. SpĂ€ter hat der Anzeigeerstatter von einer internen eMail in der Justizdirektion erfahren: darin schrieb S.B. vom Generalsekretariat der Justizdirektion an B.B.: âLiebe B., das riecht nach Arbeit fĂŒr einen Juristen. Wem gibst du das weiter? Gruss S.â
Schlussendlich haben diese Justizdirektionsmitarbeiterinnen die Verfahrensbeschwerde und die Strafanzeige aber nicht an die adressierte Justizdirektorin J.Fehr, sondern direkt an die beanzeigten Personen der Staatsanwaltschaft weiter geleitet. Unglaublich in einem angeblichen âRechtstaatâ, da reibt sich jeder ehrliche BĂŒrger verwundert die Augen ob solcher verwaltungsinterner Korruption. Ein Sumpf, Filz und Vetternwirtschaft!
Die Staatsanwaltschaft beantragte schliesslich bei der âErmĂ€chtigungsinstanzâ (ZĂŒrcher Obergericht; âOberrichterâ Th.M) eine Ablehnung einer Bewilligung zu einer Strafuntersuchung der Offizialdelikte und der Bestechung des Friedensrichters der Gemeinde âRâ. Konkrete BegrĂŒndungen wurden keine aufgefĂŒhrt, lediglich allgemeine Floskeln und leere WorthĂŒlsen wie âpauschale Schuldzuweisungenâ.
Siehe auch: Fehlende UnabhĂ€ngigkeit und Verbandlungen der Staatsanwaltschaften mit dem Obergericht, Zweiklassen-WillkĂŒrjustiz, sowie: fehlende Gewaltentrennung.
Der ZĂŒrcher Oberrichter Th.M. als âErmĂ€chtigungsbehördeâ verweigerte eine ErmĂ€chtigung zu einer Untersuchung des (aktenkundigen) Bestechungfalles des Friendensrichters U.P. der Gemeinde âRâ. Oberrichter Th.M. erging sich in seinem willkĂŒrlichen Pamphlet in Falschaussagen, Unterstellungen und in wĂŒsten Beschimpfungen und Verleumdungen der Person von âAâ. Am Schluss seines Papieres vom 3.4.2018 liess sich Oberrichter Th.M. zu der vorsĂ€tzlichen und verleumderischen Aussage hinreissen, die in KEINEM (!) mit dem vorliegenden Steuer-Straf-Fall steht: â…bereits frĂŒher eine klarerweise haltlose Strafanzeige gegen den Friedensrichter des Friedensrichteramtes âRâ erstattet hatteâ und bezichtigte âAâ der âmutwilligen Strafanzeige gegen Beamteâ und drohte mit Kosten!
Diese persönlichen Beleidigungen, gravierenden Verleumdungen und Diskreditierungen der Person âAâ im Papier des ZĂŒrcher Obergerichtes vom 3.4.2018 sind insbesondere auch deshalb essentiell, weil Oberrichter Th.M. sein Papier in diesem rein verwaltungsinternen ! ErmĂ€chtigungsverfahren und in mutwillig verfassungswidriger Weise in böswilliger Absicht an die NICHT-Verfahrensbeteiligte Gemeinde âRâ gesandt hatte. Damit bezweckte dieser âOberrichterâ Zh.M., den Anzeigeerstatter bei nicht-verfahrensbeteiligten Personen in böswilliger Absicht, den Anzeigeerstatter zu verunglimpfen, zu diskreditieren und âanzuschwĂ€rzenâ.
UntÀtigkeit der Staatsanwaltschaften, Sumpf + Filz in der Justizdirektion:
Aufgrund der UntĂ€tigkeit und Verschleppung einer Amtshandlung durch die Staatsanwaltschaften (Schubladisieren der Strafanzeige von Offizialdelikten vom 6.4.2016) erfolge am 9.8.2016 eine Strafanzeige gegen die untĂ€tige Winterthurer und ZĂŒrcher Staatsanwaltschaften bei der verantwortlichen Justizdirektorin J.Fehr. Dazu wurden ihr die Fakten und HintergrĂŒnde auch in einem eMail detailliert dargelegt.
Diese Strafanzeige sowie die Sachverhaltsdarlegung wurden der verantwortlichen Justizdirektorin von âAmts-juristinnenâ ihres eigenen Departements vorenthalten. Es liegen verwaltungsinterne eMail vom Generalsekretariat der Justizdirektion (von S.B. und von P.v.W an B.B.) vor, worin am 12.8.2016 sie frotzeln: âLiebe B., Das riecht nach Arbeit fĂŒr einen Juristen. Wem gibst du das weiter? Gruss S.â
Schliesslich hatten diese verwaltungsinternen âAmtsjuristinnenâ die Strafanzeigen sowie die weiteren Unterlagen nicht der verantwortliche Justizdirektorin, sondern den beanzeigten Personen der Staatsanwaltschaft zugesandt.
Akteneinsichtsverweigerung, Falschaussagen und Drohungen gegenĂŒber der Presse:
Ein Journalist und Redaktor einer Tageszeitung, der von den Verfehlungen von Staatsangestellten (Beamten) und den entsprechenden Strafanzeigen Kenntnis erhalten hatte, recherchierte seriös die Fakten und HintergrĂŒnde. Entsprechend erkundigte er sich im Oktober 2017 bei der Winterthurer StaatsanwĂ€ltin Fuchs nach dem Strafverfahren gegen die B.P., R.J., F.M. der Gemeinde âRâ und gegen weitere StraftĂ€ter. Von der Winterthurer StaatsanwĂ€ltin T.F. wurde diesem Zeitungsredaktor daraufhin mutwillig die aktenkundige Falschauskunft beschieden, dass keine Strafanzeige eingereicht worden sei.
Der Redaktor, diesmal mit den Postbelegen der mit eingeschriebener Briefpost eingereichten Strafanzeigen versehen, gelangte wenig spĂ€ter ein zweites Mal an die Winterthurer Staatsanwaltschaft und verlangte Auskunft und Akteneinsicht. Der Zeitungsredaktor wurde daraufhin von der Winterthurer StaatsanwĂ€ltin T.F. aber schnöde abgewiesen und es wurde ihm gedroht, wenn er âĂŒber diesen Fall schreiben werde, so wĂ€re dies fĂŒr die Beteiligten und ihn selbst nachteilig; er solle besser nicht darĂŒber berichtenâ.
Eine verfassungswidrige, arrogante und dreiste Transparenzverhinderung und mutwillige LĂŒgenauskunft der (w)Winterthurer Staatsanwaltschaft. Offenkundiges Ziel dieser StaatsanwĂ€ltin (auch der Staatsanwaltschaften und âErmĂ€chtigungsbehördenâ generell) ist, es, eine Untersuchung von AmtswillkĂŒr und Straftaten von âJuristen-Berufskollegenâ zu verhindern und damit eine Offenlegung und Transparenz zu vermeiden. Lesen Sie dazu auch: Schweizerische Juristen- + Richter-Kartell , fehlende Gewaltentrennung und Zweiklassen-WillkĂŒr-Justiz.
Bei Staatsanwaltschaften mĂŒsste eher von Rechtsverhinderungs-Institutionen gesprochen werden:
Werden von betroffenen und schikanierten BĂŒrgern Strafanzeigen von Offizialdelikten gegen rechtsmissbrĂ€uchlich handelnden Staatsbediensteten (Beamte) und gegen âAmtsjuristenâ eingereicht, versuchen die Staatsanwaltschaften jeweils primĂ€r diese Strafanzeigen der Offizialdelikte mit WillkĂŒr und âJuristen-WĂŒrgereienâ unter-den-Tisch-zu-kehren. Prof.Dr.iur.F.Riklin: âVon der AufklĂ€rung verschontâ.Prof.Dr.iur.M.Pieth sprach von der schweizerischen Gerichtsbarkeit von einer Bananenrepublik.
Dabei sind immer wieder dieselben Verhaltensmuster erkennbar: Die Bezirks-Staatsanwaltschaften unter-schlagen die Fakten der beanzeigten Straftaten. Ihre âSachverhalteâ oder âErwĂ€gungenâ sind oftmals eine AnhĂ€ufung von Unterschlagungen, Unterstellungen und Falschaussagen. An die Oberstaatsanwaltschaft wird danach mit pauschalen Floskeln, leeren WorthĂŒlsen oder allgemeinen nichtssagenden Formulierungen ein ablehnender Antrag formuliert. Diese Oberstaatsanwaltschaft ihrerseits nötigt dann den Anzeigeerstatter unter sehr kurzer âkaum einzuhaltendenâ Fristen, allenfalls schriftlich eine Stellungnahme zu formulieren; âansonsten aufgrund der Akten entschieden wĂŒrdeâ.
Erfolgt seitens des Anzeigeerstatters eine Stellungsnahme nicht fristgerecht oder war ihm aufgrund der ungebĂŒhrlich kurzen Fristen eine Stellungnahme gar nicht möglich, wird die Aufnahme einer Untersuchung der begangenen Straftaten (aufgrund der leeren Floskeln und nichtssagenden WorthĂŒlsen der Unterstaats-anwaltschaft) einfach pauschal abgelehnt, ohne auf die effektiven Fakten einzugehen. Die ErmĂ€chtigungsbehörde lehnt ĂŒblicherweise eine Untersuchung einfach ab, und folgt dabei blindlings der (verfassungswidrigen) Auf-fassung des Bundesgerichtes, wonach ein ErmĂ€chtigungsverfahren nur dazu zu dienen hat, eine Untersuchung von Straftaten von Staatsbediensteten zu verhindern. Eine Zweiklassen-WillkĂŒr-Justiz.
Ein Beispiel einer weiteren WillkĂŒr der ZĂŒrcher Oberstaatsanwaltschaft:
Innerhalb der kurzen Fristen reichte ein Anzeigeerstatter am 15.6.2019 eine detaillierte, mit Fakten begrĂŒndete Stellungnahme sowie mit den entsprechenden Belege versehen, bezĂŒglich der begangenen Straftaten der beanzeigten âBeamtenâ K.A und P.H bei der Staatskanzlei ein. Unter kurzer Fristansetzung verlangte danach die ZĂŒrcher Oberstaatsanwaltschaft (A.F., C.T.) mitten in den gesetzlichen Gerichtsferien am 5.8.2019 eine Stellungnahme des Anzeigeerstatters, da seine Strafanzeige vom 15.6.2019 eine âwirre Anzeigeâ sei und âkeinerlei beweisgeeignete Dokumente / Beilagenâ enthalte. Diese Unterstellungen der Staatsanwaltschaften entbehren âwie jeder Leser selbst unschwer feststellen kannâ jeglicher Wahrheit.
Der Anzeigeerstatter reichte am 24.8.2019 eine elfseitige Stellungsnahmen, nochmals mit Fakten, BegrĂŒndungen und eine weitere detaillierte Darlegung der begangenen Straftaten der âBeamtenâ dar. Weiter wurde mit Belegen aufgefĂŒhrt, dass zudem der Rechtsdienst des Bundesrates am 17.5.2019 schriftlich festgehalten hatte, dass die beanzeigten Staatsbediensteten K.A. und P.H (sowie auch U.H. und I.R.) ihre Amtspflichten schwerwiegend verletzt, eine Rechtseingabe unbefugt geöffnet (Verletzung Postgeheimnis) und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen von Art.5, Abs.2 VRG die Rechtseingabe NICHT an die adressierten EmpfĂ€nger geleitet hatten. Diese beanzeigten Personen hatten zudem eine Rechtseingabe mutwillig um 7 (sieben) Wochen verzögert, in der offenkundigen Absicht, den Rechtsschrift-Einreichenden in der Wahrung seiner Rechte einzuschrĂ€nken oder gar zu verhindern.
Die Fakten- und Rechtslage ist klar: Die ErmĂ€chtigungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, eine ErmĂ€chtigung zu einer Untersuchung der begangenen Straftaten zu erteilen. Doch anstatt den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, hĂŒllen sich die ZĂŒrcher Oberstaatsanwaltschaft und die ErmĂ€chtigungsbehörde nun in Schweigen. Diese Behörden/Gerichte schubladisieren diese Straftaten, um einer Untersuchung von bewiesenen Gesetzesverstössen von âBeamtenâ zu vermeiden. Das Strafgesetz hat dafĂŒr in Art.322 StGB einen Namen: Korruption.
Bei Strafanzeigen gegen Staatsbedienstete mĂŒssen die Staatsanwaltschaften untertĂ€nigst bei einer ErmĂ€chtigungsÂbehörde anfrage, ob sie eine Untersuchung der begangenen Straftaten aufnehmen dĂŒrfen.
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Eine weitere Variante der WillkĂŒr haben sich die ErmĂ€chtigungsbehörden einfallen lassen. Sie lehnen prinzipiell eine Untersuchung von begangenen Straftaten immer ab. Meist unter leeren WorthĂŒlsen und nichtssagenden Formulierungen wie: ânicht erwiesenâ, âStraftaten sind nicht ersichtlichâ, âwirre Anzeigeâ, seien ânur pauschale Schuldzuweisungenâ, oder dergleichen mehr. Fakten und eine wahrheitsgemĂ€sse BegrĂŒndungen sucht man vergebens, obschon eine BegrĂŒndungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
In seltenen AusnahmefĂ€lle wird eine Untersuchung von begangenen Straftaten erlaubt; aber nur, wenn die Presse bereits darĂŒber berichtet hatte und die Bevölkerung informiert ist (z.B. Millionenkorruption des ehemaligen Steueramts-Chef A.Simmen). Derlei Strafuntersuchungen werden dann aber spĂ€ter stillschweigend eingestellt, wenn âGras darĂŒber gewachsen istâ.
Böswillige Verleumdungen durch die ZĂŒrcher ErmĂ€chtigungsbehörden:
Das ZĂŒrcher Obergericht als âErmĂ€chtigungsbehördeâ (Th.M., D.O., Th.V., I.E. etc.) hatte mehrfach bei Offizial-delikten den Anzeigeerstatter mutwillig und in böswilliger Absicht bei den beanzeigten Personen verleumdet, diskreditiert und angeschwĂ€rzt. Eine böswillige Rache, weil der Anzeigeerstatter die begangenen Straftaten von âJuristen-Berufskollegenâ offengelegt und damit auch schwerwiegende Fehler der Justiz dokumentiert hatte.
Die Gesetzeslage ist jedoch klar:
Bei Offizialdelikten ist der Staat, und nicht der Anzeigeerstatter KlĂ€ger. Dies ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt, um den Anzeigeerstatter nicht der Repressionen, der Schikanierereien und der WillkĂŒr der Beanzeigten auszuliefern (Opferschutz). Eine Anzeige von Offizialdelikten kann nach der Einreichung entsprechend auch nicht mehr zurĂŒckgezogen werden. Der willentliche Hintergrund des Gesetzgebers dazu ist es, zu vermeiden, dass Strafanzeigen nicht eingereicht werden, weil danach die Anzeigeerstatter der Repressionen, Drohungen und Nötigungen durch die beanzeigten Personen ausgesetzt wĂ€ren (Opferschutz).
Zweitens dĂŒrfen nach ursĂ€chlichen rechtstaatlichen und polizeilichen GrundsĂ€tzen Rechtsbrecher nicht VOR-GĂNGIG einer Untersuchung ĂŒber eine allfĂ€llige anstehende Untersuchung ihrer Straftaten orientiert werden, weil ihnen dadurch die Gelegenheit geboten wird, Unterlagen, Belege und Beweismittel zu vernichten, abzuĂ€ndern oder zu fĂ€lschen (was sie vorliegend wohl auch gemacht haben werden).
Die gesetzlichen Verfahrensvorgaben sind auch diesbezĂŒglich klar:
Ein ErmĂ€chtigungsverfahren ist ein rein verwaltungs-internes, administratives Verfahren. Verfahrensbeteiligte sind einzig die antragstellende Behörde (Staatsanwaltschaft) sowie die entscheidende ErmĂ€chtigungsbehörde (vorliegend das ZĂŒrcher Obergericht). NICHT-verfahrensbeteiligte Personen sind die beanzeigten Personen. Ebenfalls nicht-verfahrensbeteiligt ist der Antragsteller; er hat jedoch ein Anhörungsrecht (Stellungnahme) beim Antrag der untersuchenden Staatsanwaltschaft an die ErmĂ€chtigungsbehörde.
Zudem hatte vorliegend der Anzeigeerstatter in seiner Strafanzeige die Staatsanwaltschaft, sowie zudem auch in der Stellungnahme vom 24.8.2019 die Strafbehörde/ErmÀchtigungsbehörde nochmals explizit auf diese gesetzlichen Erfordernisse der Anonymisierung des Anzeigeerstatters schriftlich hingewiesen.
Die Verleumdungen und Diskreditierungen durch das ZĂŒrcher Obergericht erfolgten entsprechend mutwillig, vorsĂ€tzlich und in böswilliger Absicht!
Mutwillige FalschauskĂŒnfte der Staatsanwaltschaften an die âErmĂ€chtigungsbehördenâ:
Aufgrund der vielen AmtsmissbrĂ€uche (Offizialdelikte) und der uneinsichtigen rechtmissbrĂ€uchlich handelnden Personen der Gemeinde âRâ waren leider am 15.9.2017 und am 16.10.2017 Strafanzeigen notwendig. Die Straf-anzeigen der Offizialdelikte wurden detailliert abgefasst sowie mit 13 Beilagen versehen an die zustĂ€ndige Staatsâanwaltschaft Winterthur (S.St.) gesandt. Die StaatsanwĂ€ltin in T.F. in Winterthur wurde zusĂ€tzlich gemĂ€ss ihrem Wunsch vom 7.11.2017, gleichentags am 7.11.2017 mit 22 zusĂ€tzlichen Beilagen sowie ergĂ€nzenden Darlegungen auf 12 Seiten umfassend orientiert.
Trotzdem schrieb die âStaatsanwĂ€ltinâ T.F. daraufhin via ZĂŒrcher Staatsanwaltshaft u.a.am 5.11.2018 an die ErmĂ€chtigungsbehörde (3.Strafkammer des Obergerichtes), es seien nur „pauschale Schuldzuweisungen“ ergangen und sie entsprĂ€chen einem „Unmut des Anzeigeerstatters“. Diese Floskel ist aktenkundig NICHT zutreffend, sondern entspringt ihrem parteiischen Vorurteil, niemals gegen beamtete Personen eine Straf-untersuchung einleiten zu wollen.
Es ist dieselbe âStaatsanwĂ€ltinâ, die einem nachfragenden Redaktor/Journalisten die vorsĂ€tzliche Falschauskunft erteilte, es seien keine Strafanzeigen eingegangen; im Klartext: vorsĂ€tzlich angelogen hatte. Auf das Insistieren dieses Redaktors/Journalisten und der Vorlage der Postbelege der mit eingeschriebener Briefpost eingereichten Strafanzeigen, drohte danach (nötigte) diese Winterthurer âStaatsanwĂ€ltin T.F. danach diesem Redaktor/Journalisten, dass es fĂŒr die Beteiligten und fĂŒr ihn nachteilig wĂ€re, wenn er darĂŒber schreibe; er solle besser nichts schreiben.
AnhÀngige Befangenheitsklage wegen böswilliger Feindschaft:
Gegen diese âStaatsanwĂ€ltinâ in âWâ sowie gegen die missbrĂ€uchlich handelnden Personen der âErmĂ€chtigungsbehördeâ (3.Strafkammer des (z)ZĂŒrcher Obergerichtes) ist eine Befangenheitsklage anhĂ€ngig, weil sie verfassungswidrig, einseitig parteiisch sowie in böswilliger Feindschaft gegen âAâ handelten. Diese anhĂ€ngige Befangenheitsklage hatten sich einfach ignoriert und wursteln einfach irgendwie weiter.
Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, […], eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ein schwerwiegender Amtsmissbrauch (Art.312 StGB), eine Verletzung des Postgeheimnisses gemÀss Art.13 und Art.36 Absatz 4 BV (Schutz der PrivatsphÀre, Grundrechte), sowie gemÀss Art.179 StGB, ein Offizialdelikt.
Formelle Rechtsverweigerung
GemĂ€ss einem weiteren BGE-Leitentscheid liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn (Zitat): âEine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche AmtsÂhandlung nicht ausÂzufĂŒhren oder zu verzögern, mit unrichtigen AnÂgaben zu behindern oder zu verweigern oder mit ĂŒberÂspitzen AnfordeÂrunÂgen und sachlich nicht gerechtÂfertigten formellen Erfordernissen oder terminÂlichen HĂŒrden zu erschweren oder zu verunmöglichen. Eine weitere Form der RechtsverweigeÂrung stellt eine unzureichende PrĂŒfung des RechtsÂbegehrens, eine unvollÂstĂ€ndige FestÂstellung, PrĂŒfung und WiederÂgabe des rechtserheblichen SachÂverhaltes durch eine Gerichts- oder VerÂwaltungsÂÂbehörde darâ. Und weiter: âFormelle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) liegt auch vor, wenn eine rechtsungleiche Bewertung erfolgtâ.
Akteneinsichtsrecht, Rechtliches Gehör:
In einem elementaren Leitentscheid hatte das BundesÂgericht am 10.Mai 2007 eine ZĂŒrcher Gerichtsinstanz scharf gerĂŒgt: âAus Art.29 Abs.2 BV ergibt sich der AnÂspruch der Verfahrenspartei, in alle fĂŒr den EntÂscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu Ă€usÂsern. Den Gerichten ist es NICHT gestattet, einer Partei das ĂusseÂrungsÂrecht zu eingeganÂgeÂnen StellungsÂÂnahmen bzw. VernehmÂlassunÂgen der ĂŒbrigen VerfahÂrensparteien, unteren Instanzen und weiteÂren StelÂlen abzuÂschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur ĂŒber den EinÂgang dieser Eingaben zu orienÂÂtieren, sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik habenâ.
Dazu der deutÂliche Kommentar der PublikationsÂstelle des Bundes: âObwohl diese Praxis lĂ€ngst bekannt ist, bzw. beÂkannt sein mĂŒsste, wird sie immer wieder verÂletzt. Wieso eigentlich? Nimmt man (in ZĂŒrich) die RechtÂspreÂchung aus LauÂsanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?â
Strafgesetz, Amtsmissbrauch:
Art.312 StGB: âMitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmĂ€ssigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufĂŒgen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe bestraft.â
Strafanzeigen, Offizialdelikte:
StraftatbestĂ€nde und Verstösse(s) gegen das Strafgesetz (StGB) âwie vorliegendâ sind Offizialdelikte. OffizialÂdelikte mĂŒssen zwingend âvon Amtes wegenâ unverzĂŒglich einer Untersuchung zugefĂŒhrt werden. Dabei hat die unabhĂ€nÂgige (!)Untersuchungsbehörde alle relevanten Fakten zu suchen und anzuÂwenden. Das UntersuchungsÂverfahren muss gemĂ€ss Art.3, Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes sowie verfassungsgemĂ€ss zwingend von einer unabÂhĂ€ngigen, unvoreingeÂnommenen Untersuchungsinstanz durchgefĂŒhrt und einer unabhĂ€ngigen StrafverÂfolgung zugefĂŒhrt werden. Involvierte Gerichte und Verwaltungsstellen als selbst rechtmissbrĂ€uchlich handelnÂde Institutionen erfĂŒllen diese UnabhĂ€ngigkeitsÂvorausÂsetzung nicht (Art.2, 5, 29, 30 und 35 BV, Art.6 ERMK).
Das Bundesgericht hat selbst in einem Leiturteil festgehalten, dass âaufgrund des Grundsatzes der RechtsanÂwenÂdung von Amtes wegen, eine entscheidende Behörde die auf den rechtserheblichen Sachverhalt zutrefÂfenden SachÂverhalt zutreffenden Gesetzesbestimmungen zu suchen und anzuwenden hatâ. Die diesÂbezĂŒgÂlichen Kommentare (Alfred Kölz etc.) sind klar.
Bei Offizialdelikten ist der Staat (kt. ZĂŒrich) KlĂ€ger, und nicht der Anzeigeerstatter. Der Gesetzgeber hat dies ausÂdrĂŒcklich festgehalten, um dem Anzeigeerstatter einen Opferschutz zu gewĂ€hren und ihn vor Repressalien, Nötigungen, Terror und Verleumdungen durch die Beanzeigten und durch den Staat zu schĂŒtzen. Es ist zudem ausdrĂŒckÂlich NICHT gestattet, den Namen des Anzeigeerstatter in irgendeinem SchriftstĂŒck zu erwĂ€hnen noch weitere Angabe zu machen, die einen RĂŒckschluss auf den Anzeigeerstatter zulassen.
Bestechung (z.B. Friedensrichter der Gemeinde âRâ):
Art. 322ter StGB âWer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im ZusammenÂhang mit dessen amtlicher TĂ€tigkeit fĂŒr eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebĂŒhrenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe bestraft.â
Art. 322quater StGB: âWer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, […] im Zusammenhang mit seiner amtlichen TĂ€tigkeit fĂŒr eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung fĂŒr sich oder einen Dritten einen nicht gebĂŒhrenden Vorteil fordert, sich versprechen lĂ€sst oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe bestraft.â
Art. 322quinquies StGB: âWer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im Hinblick auf die AmtsÂfĂŒhrung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebĂŒhrenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.â
Korruption (Vorteilsannahme, Vetternwirtschaft)
Art. 322sexies StGB âWer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, […] im Hinblick auf die AmtsfĂŒhrung fĂŒr sich oder einen Dritten einen nicht gebĂŒhrenden Vorteil fordert, sich versprechen lĂ€sst oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.â
ErmÀchtigungsbehörde:
GrundsĂ€tzlich hat sich eine âErmĂ€chtigungsbehördeâ NICHT zum Sachverhalt zu Ă€ussern. Sie hat sich nur âsummarischâ zu Ă€ussern, ob bereits ein geringer (!) Anfangsverdacht vorliegt, der âbegangene AmtsmissÂbrĂ€uche und Straftaten vermutenâlĂ€sst. Ist dies zutreffend, ist die ErmĂ€chtigung zu einer Strafuntersuchung zwingend zu erteilen.
Ein aktuelles Bundesgericht-Leiturteil vom 15.12.2017 spricht dabei in ihren ErwĂ€gungen Klartext: âEs ist daÂher zwangslĂ€ufig, dass die ErmĂ€chtigung bereits bei einer geringen Wahrscheinlichkeit einer strafÂrechtÂlichen Verantwortung erteilt werden mussâ. Und weiter: â[…] es genĂŒgt bereits eine geringe WahrÂscheinlichkeit fĂŒr strafbares Verhalten, um die ErmĂ€chtigungserteilung auszulösenâ.
Der Kommentar von Riedo/Fiolka, a.a.O.Art.7 besagt weiter: âim Zweifel ist die ErmĂ€chtigung zu erteilenâ.
Diese beiden Kommentatoren Riedo/Fiolka Ă€ussern sich [zu Recht] mit dem schwerwiegend verfassungsÂwidrigen Zustand einer Zweiklassen-Justiz: âdie Regelung [ErmĂ€chtigungsverfahren]ist rechtspolitisch verfehlt, mit dem RechtsÂÂÂÂgleichÂÂstellungsgebot [der Bundesverfassung] kaum vereinbar und ohnehin nicht prozessökonomisch.â