Steuergericht

Die Vorgeschichte

Eine Erbengemeinschaft verkaufte gemäss dem sehr sozialen Testament ein Wohnhaus an eine „selbtbewohnende Familie mit Kindern“ und verzichtete auf einen möglichen Gewinn von über 250’000.- Fr….. weiterlesen…

Willkür der Gemeinde „R“

Bereits ein Jahr VOR dem Hausverkauf schrieb am 18.7.2014 in einem simplen Brief eine (inzwischen entlassene) Sekretärin der Gemeinde „R“ an irgend einen nicht-zuständigen Erben, dass mit einer Grundstückgewinnsteuer von 15’000.-Fr. zu rechnen sei …. weiterlesen…

Willkür und Amtsmissbräuche beim Steuerrekursgericht des ktZürich

Das Zürcher Steuerrekursgericht hat ein grosses Problem, wenn es zwischen Interessen von Privatpersonen und Interessen von Juristen-Berufskollegen abwägen muss. Abwägen müsste; denn da haben Privatpersonen wie auch Steuerzahler sehr schlechte Karten. weiterlesen…

Bestätigung an das Steuergericht

Am 18.6.2018 bestätigte nach jahrelangem Leugnen schliesslich das Gemeindesteueramt „R“ gegenüber dem Steuerrekursgericht schriftlich, dass sie am 18.7.2014 gravierende Fehler gemacht hätten…. weiterlesen…

Korruption beim Zürcher Steuerrekursgericht

Doch anstatt diese Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, schikanierte das zürcher Steuerrekursgericht den Miterben „A“, „dealte“ hintenherum mit der Gemeinde „R“, holte im Geheimen Dokumente und Stellungnahmen …. weiterlesen…

Akteneinsichtsverweigerungen, Schikaniereien, Verfahrensmissbräuche:

Das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht hatte mehrfach mit der Verfahrens-Gegenpartei Kontakt, hatte Dokumente eingefordert und ausgetauscht, Stellungsnahmen eingeholt, Telefongespräche geführt, eMail’s ausgetauscht und wohl auch Absprachen getroffen. Auch wurde vom Zürcher Steuerrekursgericht verdeckt „hintenherum“ mit anderen Amts- und Verwaltungsstellen Kontakte gepflegt und Dokumente ausgetauscht, worüber die Verfahrenspartei „A“ ebenfalls nicht informiert wurde. weiterlesen…

Gefälligkeitsgutachten:

Als weiterer Irrsinn und unnötigen Leerlauf verlangte das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht am 9.6.2019 in einer „Verfügung“, dass von B.W. aus Zollikon eine Gebäudeschatzung des steuerrelevanten „Anfangswertes vor zwanzig Jahren“ zu erstellen sei, obschon gemäss Art.220 des Steuergesetzes weiterlesen…

Sumpf, Filz, Korruption und Vetternwirtschaft:

Der Hintergrund: das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht wollte und will weiterhin partout mit aller Würgerei, gravierenden Verfassungsverstössen weiterlesen…

steuergericht

Akteneinsichtsrecht, Rechtliches Gehör:

In einem elementaren Leitentscheid hatte das Bundes­gericht am 10.Mai 2007 eine (z)Zürcher Gerichtsinstanz scharf gerügt: „Aus Art.29 Abs.2 BV ergibt sich der An­spruch der Verfahrenspartei, in alle für den Ent­scheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äus­sern. Den Gerichten ist es NICHT gestattet, einer Partei das Äusse­rungs­recht zu eingegan­ge­nen Stellungs­­nahmen bzw. Vernehm­lassun­gen der übrigen Verfah­rensparteien, unteren Instanzen und weite­ren Stel­len abzu­schneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Ein­gang dieser Eingaben zu orien­­tieren, sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben“.

Dazu der deut­liche Kommentar der Publikations­stelle des Bundes: „Obwohl diese Praxis längst bekannt ist, bzw. be­kannt sein müsste, wird sie immer wieder ver­letzt. Wieso eigentlich? Nimmt man [in Zürich] die Recht­spre­chung aus Lau­sanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?

Rechtsverweigerung:

Gemäss einem weiteren BGE-Leitentscheid liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn (Zitat): „Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche Amts­handlung nicht aus­zuführen oder zu verzögern, mit unrichtigen An­gaben zu behindern oder zu verweigern oder mit über­spitzen Anforde­run­gen und sachlich nicht gerecht­fertigten formellen Erfordernissen oder termin­lichen Hürden zu erschweren oder zu verunmöglichen. Eine weitere Form der Rechtsverweigerung stellt eine unzureichende Prüfung des Rechts­begehrens, eine unvoll­ständige Fest­stellung, Prüfung und Wieder­gabe des rechtserheblichen Sach­verhaltes durch eine Gerichts- oder Ver­waltungs­­behörde dar“. Und weiter: „Formelle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) liegt auch vor, wenn eine rechtsungleiche Bewertung erfolgt“.

Strafgesetz, Amtsmissbrauch:

Art.312 StGB: Mitglieder einer Behörde [auch das Zürcher Verwaltungsgericht, Steuerrekursgericht] oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld­strafe bestraft.“

Korruption:  (u.a. Vorteilsgewährung)

Art.322 StGB des Strafrechtes regelt die Korruption, u.a.:

Art.322quinquies StGB; „Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder ge­währt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Ausstand von betroffenen Behörde- und Gerichtsmitgliedern:

Art. 5a VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz):   Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu­wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen er­scheinen, (…)

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichts­behörde oder, wenn es sich um den Aus­stand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betref­fenden Mitgliedes.

Steuerrekursrichter C.H. B.B. und CH.M. und andere missachten vorsätzlich diese verbindlichen gesetz­lichen Vor­schriften. Es genügt bereits die „Vermutung“ („befangen erscheinen“), dass ein Behördenmitglied zwingend in den Aus­stand zu treten hat.

Verfügungen:

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie laut Art.29, 30 BV ist bei Verfügungen, insbesondere bei Verfügungen mit Folgewirkungen, eine Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art.29, 30 BV zwingend: Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde und Gerichte sie in Briefform eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Rechtsmittel­belehrung muss das zu­lässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.“

Dies ist vor­liegend nicht erfolgt; eine abermalige Verweigerung des Rechtlichen Gehörs.

„Eine Verfügung muss eine Bezeichnung [Titel: Verfügung betreffend….] eine Begründung und eine Rechts­mittel­belehrung enthalten“. Weiter: „Eine Rechtsmittelbelehrung muss sowohl das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist beinhalten.“. Ansonsten „entfaltet die Ver­fügung keine Rechtswirkung“.

Folgerung:

Aufgrund der fehlenden „Rechtsbelehrung“ sind u.a. die „Verfügungen“ der fehlbaren Ch.H. des Zürcher Steuer­rekursgerichtes vom 12.12.2019 und 29.1.2020 sowie die früher erfolgte „Verfügung“ vom 8.7.2019 verfassungswidrig und rechtsungültig !

Betrug, Gehilfenschaft:

u.a.Art.146, Abs.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Abs.2 Handelt der Täter gewerbsmässig (Beamte, Bedienstete, Staatsangestellte und Richter), so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art.151 StGB   Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat­sachen [vorliegende Falschbeurkundungen] arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art.25 StGB  Gehilfenschaft/Mittäterschaft:  Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder [als der Haupttäter] bestraft.

Definition „Lüge“  (Wikipedia, Duden; wörtlich)

Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender (Lügner) weiss oder vermutet, dass sie unwahr ist, und die mit der Absicht geäussert wird, dass der Empfänger sie trotzdem glaubt, oder anders formuliert, „die (auch nonverbale) Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten.“

Lügen dienen dazu, einen Vorteil zu erlangen, zum Beispiel um einen Fehler oder eine verbotene Hand­lung zu verdecken und so Kritik oder Strafe zu entgehen. (…)

Lügen

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine wissenschaftliche Studie aus London:  In der Fachzeitschrift „Nature Neuroscience“ hat Dr.N.Garrett in London eine aufschlussreiche Studie publi­ziert. Die wissen­schaft­liche Studie u.a. mit MRT, untersuchte beim Lügen u.a. die Amygdala nach dem Gewis­sen, der Skrupel und den schwindenden Hemmungen und Bereitschaft zu Unwahr­­heiten und zu Lügen. Mit er­schrecken­dem und nach­denklich machendem Befund: Es zeigte sich, dass bei wiederholtem Lügen sehr schnell neurologische Verände­rungen im Gehirn stattfanden, die Falsch­aussagen und Lügen nicht mehr als solche wahrgenommen werden; sondern sie „normal“ und alltäglich werden lässt. Lügen wird ohne Skrupel und Gewissensbisse schamlos „normal“.