omertà,die Informationsplattform mit Hintergründe zu Korruption und Willkür
Steuergericht
Die Vorgeschichte
Eine Erbengemeinschaft verkaufte gemäss dem sehr sozialen Testament ein Wohnhaus an eine „selbtbewohnende Familie mit Kindern“ und verzichtete auf einen möglichen Gewinn von über 250’000.- Fr…..
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Gemäss des sehr sozialen Testamentes verkaufte „A“ als Miterbe und im schriftlichen Auftrag der Erbengemeinschaft am 31.8.2015 ein Wohnhaus an bester zentraler Lage mit zugehörigen 745.7 m² erschlossenem Bauland in der Agglomerationsgemeinde „R“ an eine „selbstbewohnende Familie mit Kindern“. Selbstredend verfügt eine junge Familie mit Kindern nicht über grosse finanzielle Mitteln. Dementsprechend verzichtete die menschenfreundlich und sozialdenkende Erbengemeinschaft auf einen möglichen Gewinn von rund 250’000 Franken.
Bereits ein Jahr VOR dem Hausverkauf schrieb am 18.7.2014 in einem simplen Brief eine (inzwischen entlassene) Sekretärin der Gemeinde „R“ an irgend einen nicht-zuständigen Erben, dass mit einer Grundstückgewinnsteuer von 15’000.-Fr. zu rechnen sei ….
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und die Gemeinde den steuerrelevanten „Anfangswert vor zwanzig Jahren“ auf 650’000 Franken festgelegt habe. Eine Begründung, Berechnungen oder weitere Angaben fehlten; trotz gesetzlicher Begründungspflicht. Ebenso fehlte eine „Rechtsbelehrung“ mit Rekursmöglichkeiten. Alle Einwände, Briefe, eMail’s und Rekurse an die Gemeinde –und in der Folge auch an die weiteren Rekursinstanzen– blieben entweder unbeantwortet, wurden ignoriert oder diese Rekurs- und Gerichts-Instanzen unterschlugen die eingereichten Begründungen und Belege von diesen Rekurs- und Gerichts-Instanzen einfach (unterschlagen). Auch die (mit eingeschriebener Briefpost) eingereichte korrekte Grundstückgewinnsteuereingabe vom 10.10.2017 mitsamt der gemäss Art.220 StG beigelegten fachkundigen Gebäudeschatzung des steuerrelevanten „Anfangwertes vor zwanzig Jahren“ wurde ignoriert, sowohl von der Gemeindesteuerverwaltung wie auch von den Gerichtsinstanzen (kantonales Steueramt, Bezirksrat, Steuerrekursgericht, Verwaltungsgericht etc.).
Von diesen Aufsichts- und Gerichtsinstanzen wurden einfach immer wieder simpel die Aussagen der unteren, zu beaufsichtigenden Instanzen unreflektiert und in Ignoranz der Fakten, abgeschrieben.
Willkür und Amtsmissbräuche beim Steuerrekursgericht des ktZürich
Das Zürcher Steuerrekursgericht hat ein grosses Problem, wenn es zwischen Interessen von Privatpersonen und Interessen von Juristen-Berufskollegen abwägen muss. Abwägen müsste; denn da haben Privatpersonen wie auch Steuerzahler sehr schlechte Karten.
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Diese Gerichts-Juristen des fehlbaren Zürcher Steuerrekursgerichtes wollten vorliegend partout nicht die Wahrheit erkennen und die gesetzliche Vorgaben einhalten, sondern schikanierten mit unglaublicher Juristen-Willkür eine Erbengemeinschaft, die in sehr sozialem Engagement eine Liegenschaft wie laut Testament bestimmt war, an eine „selbstbewohnende Familie mit Kindern“ verkaufte. Naturgemäss verfügt eine junge Familie mit zwei kleinen Kindern nicht über grosse finanzielle Mittel. So verzichtete die menschenfreundlich denkende Erbengemeinschaft und ihr mit dem Verkauf beauftragter Miterbe „A“ auf einen finanziellen Gewinn von rund zweihundertfünfzigtausend Franken.
Am 18.6.2018 bestätigte nach jahrelangem Leugnen schliesslich das Gemeindesteueramt „R“ gegenüber dem Steuerrekursgericht schriftlich, dass sie am 18.7.2014 gravierende Fehler gemacht hätten….
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Das Gemeindesteueramt seinerseits beharrte auf ihr bereits schon vor dem Hausverkauf am 18.7.2014 „aus-dem-hohlen-Bauch-heraus“ gemachtes willkürliches Ansinnen und verlangte eine Grundstückgewinnsteuer. Nach vier Jahren des sturen Leugnens und einem unglaublichen Juristen-Irrsinn bestätigte schliesslich am 18.6.2018 die Gemeinde „R“ schriftlich, dass sie am 18.7.2014 gravierende Fehler gemacht hatte und der steuerrelevante „Anfangswert vor zwanzig Jahren“ (958’400 Franken) weit über dem erzielten Verkaufsertrag lag, somit kein Gewinn erzielt wurde und dementsprechend keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet ist. Die schriftliche Bestätigung der Gegenpartei vom 18.6.2018:
Doch anstatt diese Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, schikanierte das zürcher Steuerrekursgericht den Miterben „A“, „dealte“ hintenherum mit der Gemeinde „R“, holte im Geheimen Dokumente und Stellungnahmen ….
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bei der Gegenpartei und auch bei anderen Amtsstellen ein, ohne „A“ als beteiligte Verfahrenspartei zu orien-tieren. Das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht verweigerte mehrfach die Akteneinsicht, verweigerte das Rechtliche Gehör, gewährte der Gemeinde Fristverlängerung von 5 (fünf) Monaten, aber im Gegenzug schikanierte das Steuerrekursgericht „A“ mit einer („nicht-verlängerbaren“) Frist von 10 Tagen, verfasste aktenkundige Falschaussagen, beschimpfte und diskreditierte „A“ am 27.11.2018 auf’s Übelste bei Nicht-Verfahrensbeteiligten. Das Gericht verleugnete die korrekte Grundstückgewinnsteuereingabe und Liegenschaftenschatzung vom 10.10.2017 und verweigerte auch die Akteneinsicht beim persönlichen Vorsprechen einer bevollmächtigten Vertrauensperson. usw.
Mit immer groteskeren Juristen-Würgereien und Verfassungsverstössen wurde sowohl vom Zürcher Steuerrekursgericht (wie auch von anderen Gerichts- und Aufsichtsinstanzen wie kt.Steueramt, Verwaltungsgericht, Bezirksrat etc.) versucht, diesen Skandal zu vertuschen, um nicht die vielen aktenkundigen Fehler von Juristen-Berufskollegen offenlegen zu müssen.
Verwaltungs- und Gerichts-Juristen haben ganz offenkundig nicht das menschliche Rückgrat zu sagen: „Sorry, da sind gravierende Fehler gemacht worden, die müssen nun korrigiert werden“. Nein, die Willkür treibt immer groteskere Blüten.
Das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht hatte mehrfach mit der Verfahrens-Gegenpartei Kontakt, hatte Dokumente eingefordert und ausgetauscht, Stellungsnahmen eingeholt, Telefongespräche geführt, eMail’s ausgetauscht und wohl auch Absprachen getroffen. Auch wurde vom Zürcher Steuerrekursgericht verdeckt „hintenherum“ mit anderen Amts- und Verwaltungsstellen Kontakte gepflegt und Dokumente ausgetauscht, worüber die Verfahrenspartei „A“ ebenfalls nicht informiert wurde.
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So wurden z.B. auch der Gegenpartei immer wieder erneute Fristverlängerungen von insgesamt 5 (fünf) Monaten gewährt. Der Verfahrenspartei „A“ wurde andererseits eine („nicht-verlängerbare“) Frist von lediglich zehn Tagen aufgenötigt, was rein postalisch gar nicht möglich ist. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Die Verfahrenspartei „A“ verlangte mehrfach (am 2.7.2018, am 11.9.2018, am 29.1.2019, am 5.6.2019 sowie am 20.1.2020) schriftlich mit eingeschriebener Briefpost Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde „A“ verweigert. Es wurden ihr nur ein paar wenige, rudimentäre und unvollständige, zudem mit mehrmonatiger Verspätung, Akten und Parteieingaben zugesandt. Eine Akteneinsicht war nicht möglich. Der bevollmächtigten, beauftragten Vertrauensperson wurde anlässlich des vorangemeldeten, persönlichen Akteneinsichtsbegehren vom 17.3.2019 lediglich ein paar wenige Akten mit der Aktennummer 24 vorgelegt. Alle anderen Akten (Nr. 1 bis 58) wurden unterschlagen. Eine abermalige vorsätzliche Rechtsverweigerung. Das Verfahren vor dem fehlbaren Zürcher Steuerrekursgericht ist aufgrund der Rechtsverweigerungen und den Verweigerungen des Rechtlichen Gehörs grundsätzlich verfassungswidrig und nichtig.
Die böswilligen Schikanierereien und Verleumdungen zeigten sich auch darin, dass sämtliche Unterlagen, auch die böswilligen Beschimpfungen vom 27.11.2018, an nicht am Verfahren beteiligten Personen gesandt wurden. Diese Personen hatte sich sogar selbst bereits im August 2018 schriftlich als nicht-verfahrensbeteiligt bezeichnet, trotzdem wurden ihnen nach wie vor sämtliche Unterlagen, Diffamierungen und Verleumdungen des fehlbaren Zürcher Steuerrekursgerichtes zugesandt.
Die erfolgte Befangenheitsklage vom 11.9.2018 gegen die in böswilliger Feindschaft handelnden Ch.H, C.H., B.B. wurde einfach ignoriert und unterschlagen. Das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht wurstelt einfach unbeirrt irgendwie weiter. Die leider notwendige Verfahrensbeschwerde gegen das parteiische, missbräuchliche Verhalten des fehlbaren Zürcher Steuerrekursgerichtes wurde einfach ignoriert.
Als weiterer Irrsinn und unnötigen Leerlauf verlangte das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht am 9.6.2019 in einer „Verfügung“, dass von B.W. aus Zollikon eine Gebäudeschatzung des steuerrelevanten „Anfangswertes vor zwanzig Jahren“ zu erstellen sei, obschon gemäss Art.220 des Steuergesetzes
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eine korrekten Gebäudeschatzung sowie eine Grundstücksteuereingabe vom 10.10.2017 vorliegt. Die Zahlen dieser Gebäudeschatzung wurde von der Gegenpartei Gemeinde „R“ am 18.6.2018 sogar explizit bestätigt. Damit liegt betreffend den steuerrelevanten Zahlen eine Einigkeit der beiden Verfahrensparteien vor; eine Steuereveranlagung gemäss der Steuereingabe vom 10.10.2007 ist längst überfällig. Nach einer weiteren Verzögerung von rund einem halben Jahr lag offenbar diese „Gebäudeschatzung“ danach vor. Offenbar entspricht sie aber nicht der Erwartung und Wünschen des fehlbaren Zürcher Steuerrekursgerichtes und brachte nicht die von ihr erhofften Zahlen. Doch anstatt diese zwar unnötige Gebäudeschatzung anzuerkennen, verfügte das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht am 17.12.2019, dass dieser bisherige Gebäudeschatzungsauftrag „abgenommen“ werde. Im Klartext: Schubladisiert und damit „unter-den-Tisch-gewischt“ werden soll.
Die fehlbare „Richterin“ Ch.H. verfügte einfach simpel nochmals ein neues Gefälligkeitsgutachten bei irgendeinem anderen, ihr genehmen „Gutachter“ W.H. aus Forch. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde ignoriert; eine Rechtsverweigerung. Die offenkundig erstellte erste Gebäudeschatzung von B.W. sowie auch die meisten anderen Gerichtsakten und mit der Gegenpartei geführten Korrespondenzen und eingeholte Dokumente wurden „A“ als Verfahrenspartei vorenthalten und verschwiegen. Einmal mehr eine Akteneinsichtsverweigerung.
Das Gefälligkeitsgutachten des W.H. strotzt vor Unterschlagungen, Falschaussagen und einseitigen, parteiischen Formulierungen. Ein in willfährigem Kadavergehorsam erstelltes Pamphlet eines Lakeien; es erfüllt den Straftatbestand gemäss Art.307 StGB. Dagegen musste vor den übergeordneten, zuständigen und verantwortlichen Aufsichtsinstanzen Beschwerde erhoben werden.
Ein irrsinniger Juristen-Terror und grauenhafter Amtsmissbrauch des fehlbaren Zürcher Steuerrekursgerichtes. Ein eigentlicher böswilliger „Krieg“, den das Zürcher Steuerrekursgericht gegen den ehrlichen „A“ und die sozial-denkende Erbengemeinschaft führt. Der „Rechtstaat Schweiz“ verabschiedet sich.
Der Hintergrund: das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht wollte und will weiterhin partout mit aller Würgerei, gravierenden Verfassungsverstössen
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(u.a. Rechtsverweigerungen), mutwillige Missachtung von elementaren Verfahrensgrundsätzen (u.a.Verweigerung des Rechtlichen Gehörs, Akteneinsichtsverweigerungen) und Willkür vermeiden, feststellen zu müssen, dass im vorliegenden Skandal ihre Juristen-Berufskollegen und die Aufsichtsinstanzen und Gerichte allesamt kläglich versagt, ihre Aufsichtspflichten sträflich vernachlässig und vielfach Gesetze gebrochen hatten. So soll dieser Juristen-Skandal „unter-den-Tisch-zu-gewischt“ werden. Das Strafgesetzbuch hat dafür in Art.322 StGB einen Namen: Korruption.
Es ist mittlerweile auch ein gravierendes staatsrechtliche Problem (Prof.Dr.Markus Schefer, Basel), wenn vorliegend elementarste rechtstaatliche Grundrechte und unabdingbare Verfahrensvorschriften über den Haufen geworfen werden. So wurde u.a. in vorsätzlicher Missachtung von Art.9 BV, 29 BV, 30 BV, 35 BV, Art.6 EMRK von Ch.H., B.B., Ch.M. und von weiteren verfassungswidrig handelnden Personen des fehlbaren Zürcher Steuerrekursgerichtes, das ursächliche Akteneinsichtsrecht mehrfach verweigert, die Verfahrensklagen (u.a. vom 10.1.2020, 5.5.2019) unterschlagen (Rechtsverweigerungen) und die Befangenheitsklagen vom 11.9.2018, 29.1.2019 gegen die in feindlicher Gesinnung handelnden Personen des Zürcher Steuerrekursgerichtes unterschlagen. Die schriftliche Zustimmung der anderen Verfahrenspartei vom 18.6.2018 zu den Steuerzahlen vom 10.10.2017 (damit liegt gar keine Differenz mehr vor) sowie die Verwaltungen und Juristen-Berufskollegen wurden aktiv begünstigt (Korruption gem. Art.322 StGB) und zudem die effektive Wahrheit mutwillig unterschlagen.
Lesen Sie dazu auch die detaillierten Fakten zum Steuerrekursgericht
In einem elementaren Leitentscheid hatte das Bundesgericht am 10.Mai 2007 eine (z)Zürcher Gerichtsinstanz scharf gerügt: „Aus Art.29 Abs.2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Den Gerichten ist es NICHT gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungsnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren, sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben“.
Dazu der deutliche Kommentar der Publikationsstelle des Bundes: „Obwohl diese Praxis längst bekannt ist, bzw. bekannt sein müsste, wird sie immer wieder verletzt. Wieso eigentlich? Nimmt man [in Zürich] die Rechtsprechung aus Lausanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?“
Rechtsverweigerung:
Gemäss einem weiteren BGE-Leitentscheid liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn (Zitat): „Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche Amtshandlung nicht auszuführen oder zu verzögern, mit unrichtigen Angaben zu behindern oder zu verweigern oder mit überspitzen Anforderungen und sachlich nicht gerechtfertigten formellen Erfordernissen oder terminlichen Hürden zu erschweren oder zu verunmöglichen. Eine weitere Form der Rechtsverweigerung stellt eine unzureichende Prüfung des Rechtsbegehrens, eine unvollständige Feststellung, Prüfung und Wiedergabe des rechtserheblichen Sachverhaltes durch eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dar“. Und weiter: „Formelle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) liegt auch vor, wenn eine rechtsungleiche Bewertung erfolgt“.
Strafgesetz, Amtsmissbrauch:
Art.312 StGB: „Mitglieder einer Behörde [auch das Zürcher Verwaltungsgericht, Steuerrekursgericht] oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Korruption: (u.a. Vorteilsgewährung)
Art.322 StGB des Strafrechtes regelt die Korruption, u.a.:
Art.322quinquies StGB; „Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Ausstand von betroffenen Behörde- und Gerichtsmitgliedern:
Art. 5a VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz): Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, (…)
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Steuerrekursrichter C.H. B.B. und CH.M. und andere missachten vorsätzlich diese verbindlichen gesetzlichen Vorschriften. Es genügt bereits die „Vermutung“ („befangen erscheinen“), dass ein Behördenmitglied zwingend in den Ausstand zu treten hat.
Verfügungen:
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie laut Art.29, 30 BV ist bei Verfügungen, insbesondere bei Verfügungen mit Folgewirkungen, eine Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art.29, 30 BV zwingend: „Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde und Gerichte sie in Briefform eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.“
Dies ist vorliegend nicht erfolgt; eine abermalige Verweigerung des Rechtlichen Gehörs.
„Eine Verfügung muss eine Bezeichnung [Titel: Verfügung betreffend….] eineBegründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten“. Weiter: „Eine Rechtsmittelbelehrung muss sowohl das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist beinhalten.“. Ansonsten „entfaltet die Verfügung keine Rechtswirkung“.
Folgerung:
Aufgrund der fehlenden „Rechtsbelehrung“ sind u.a. die „Verfügungen“ der fehlbaren Ch.H. des Zürcher Steuerrekursgerichtes vom 12.12.2019 und 29.1.2020 sowie die früher erfolgte „Verfügung“ vom 8.7.2019 verfassungswidrig und rechtsungültig !
Betrug, Gehilfenschaft:
u.a.Art.146, Abs.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2 Handelt der Täter gewerbsmässig (Beamte, Bedienstete, Staatsangestellte und Richter), so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Art.151 StGB Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen [vorliegende Falschbeurkundungen] arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art.25 StGB Gehilfenschaft/Mittäterschaft: Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder [als der Haupttäter] bestraft.
Definition „Lüge“(Wikipedia, Duden; wörtlich)
Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender (Lügner) weiss oder vermutet, dass sie unwahr ist, und die mit der Absicht geäussert wird, dass der Empfänger sie trotzdem glaubt, oder anders formuliert, „die (auch nonverbale) Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten.“
Lügen dienen dazu, einen Vorteil zu erlangen, zum Beispiel um einen Fehler oder eine verbotene Handlung zu verdecken und so Kritik oder Strafe zu entgehen. (…)
Lügen
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine wissenschaftliche Studie aus London: In der Fachzeitschrift „Nature Neuroscience“ hat Dr.N.Garrett in London eine aufschlussreiche Studie publiziert. Die wissenschaftliche Studie u.a. mit MRT, untersuchte beim Lügen u.a. die Amygdala nach dem Gewissen, der Skrupel und den schwindenden Hemmungen und Bereitschaft zu Unwahrheiten und zu Lügen. Mit erschreckendem und nachdenklich machendem Befund: Es zeigte sich, dass bei wiederholtem Lügen sehr schnell neurologische Veränderungen im Gehirn stattfanden, die Falschaussagen und Lügen nicht mehr als solche wahrgenommen werden; sondern sie „normal“ und alltäglich werden lässt. Lügen wird ohne Skrupel und Gewissensbisse schamlos „normal“.