omertà,die Informationsplattform mit Hintergründe zu Korruption und Willkür
Obergericht
Sumpf, Filz + Willkür am Obergericht
Das Zürcher Obergericht steht leider an erster Stelle, wenn es sich um Korruption, Vertuschung, Begünstigung, Filz und Sumpf in der Zürcher Justiz handelt. Das Zürcher Obergericht hat sich über die Jahre einen fetten Speckgürtel an Allmacht, Einflussnahme und Machtkonzentration angefressen,
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das mit dem ursächlichen Verfassungsauftrag nach Neutralität, Unabhängigkeit und Vorurteilslosigkeit gar nicht mehr zu tun hat. Ein „Staat im Staat“, der unkontrolliert nach Belieben schaltet und waltet. Ein Grundmuster ist aber immer wieder erkennbar: Die „Juristen-Berufskollegen“ in Verwaltungen und Privatwirtschaft werden systematisch begünstigt. Fehler und Gesetzesverstösse von Verwaltungen und von „Juristen-Berufskollegen“ werden gezielt unter-den-Tisch-gewischt; deren Aufdeckung verhindert und deren Rechtsmissbräuche toleriert.
Das fehlbare Zürcher Obergericht tut sich sehr schwer, bei Missbräuchen und Korruption von Verwaltungen, von „Juristen-Berufskollegen“ und von untergeordneten Gerichten genauer hinzuschauen. Es neigt oftmals und vorliegend dazu, die effektiven Fakten zu unterschlagen und seine „Juristen-Berufskollegen“ vor einer Aufdeckung der begangenen Amtsmissbräuche zu verschonen. Im Gegenzug wird die rechtsuchende Bevölkerung schikaniert und mit verfassungswidrigem Juristen-Gewürge in ihrem Recht behindert. Die Interessen- und personelle Verbandelungen mit anderen Gerichten und mit Verwaltungen sind zu gross. Da werden zu recht Stimmen laut, die dieses Zürcher Gericht als „Rechts-Verhinderungs-Institutionen“ bezeichnen.
Das „Ermächtigungsverfahren“, eine Zweiklassen-Justiz die [gemäss Bundesgericht] nur dem einen Zweck dient, die Staatsbediensteten vor einer Untersuchung voon begangenen Gesetzesverstössen zu verschonen.
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In grobem Verstoss gegen ursächliche Verfassungsbestimmungen (Art.5 + Art.8. BV: jeder Schweizer ist vor dem Gesetzes gleich) haben die Juristen einen Artikel in die Strafprozessordnung (Art.7, Abs.b. StPO) hineingeschmuggelt, wonach die Untersuchung von begangenen Straftaten von Beamten und Staatsbediensteten von einer „Ermächtigung“ abhängig gemacht werden kann. Einziger Zweck (gemäss Aussagen des Bundesgerichtes) dieser verfassungswidersprechenden Bestimmung ist, Beamte und Staatsbedienstete von einer Untersuchung ihrer begangenen Straftaten zu verschonen.
In der Praxis wird durch die Staatsanwaltschaften und das Zürcher Obergericht (Strafkammer, Ermächtigungsbehörde) kaum je eine Untersuchung von begangenen Straftaten erlaubt, und seien die begangenen Straftaten noch so schwerwiegend. Damit können Beamte und Staatsbedienstete sowie „Juristen-Berufskollegen“ unbehelligt Amtsmissbräuche begehen, mutwillig Falschbeurkundungen tätigen, ihre „Juristen-Berufskollegen“ begünstigen (Korruption) und Lügenaussagen verbreiten, sie haben keinerlei Aufdeckung oder gar Ahndung ihrer Straftaten zu befürchten. Voraussetzung ist, dass sie artig den „Bückling“ machen und niemals gegen das Obergericht aufmucken.
Klüngelei: Das Zürcher Obergericht amtet in Personalunion einerseits als „Ermächtigungsbehörde“, aber andererseits auch als Oberaufsicht über die Staatsanwaltschaften sowie schliesslich auch noch in Personalunion als Entscheidungsbehörde im Anklagefall.
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In diesem Anklagefall ist dann wiederum die Staatsanwaltschaften einseitig anklagende Partei. Die Staatsanwaltschaften ihrerseits, die die Ermächtigungsbehörde (Strafkammer des Obergerichts) untertänigst um einer Erlaubnis bitten müssen, um ihrem Verfassungsauftrag nach einer Untersuchung von Offizialdelikten überhaupt nachkommen zu können, sind von der Ermächtigungsbehörde abhängig. Es sind danach dieselben Staatsanwaltschaften, die als anklagende Verfahrens-Partei wiederum von ihrer Aufsichtsbehörde und von ihrer Ermächtigungsbehörde als angeblich „neutrales Entscheidungsgericht“ beurteilt werden sollten. Eine verfassungsmässige Neutralität ist damit selbstredend nicht mehr gegeben. Ein Filz, Sumpf und Klüngel sowie Vetternwirtschaft.
Betreffend der Rechtsverweigerungen (verfassungswidrige Fristen sowie Verweigerung von Duplik/Replik) durch das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht, musste beim übergeordneten, zuständigen Obergericht eine Verfahrensbeschwerde eingereicht werden. Diese formelle Verfahrensbeschwerde an den zuständigen Obergerichtspräsidenten Bu. mochte dieser jedoch nicht beantworten. Er war sich zu schade dafür und lies am 6.3.2019 seine Sekretärin He. ausrichten,
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dass er sich (als übergeordnetes und verantwortliches Gericht!) bei Verfahrensmängel von ihm unterstellten Gerichten nicht einmischen wolle und lies die unglaubliche, peinliche und arrogante Ausrede mitteilen: „Dies ist Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit“.
Eine allfällige Weiterleitung der Verfahrensbeschwerde gemäss Art.11, Abs.2 VRG an eine gegebenenfalls zuständige Instanz (sollte sich Bu. allenfalls als nicht-zuständig erachten), erfolgte aber auch nicht. Eine Rechtsverweigerung sowie Amtsmissbrauch und Korruption (Art.322 StGB) des Zürcher Obergerichtspräsidenten Bu.
Anzumerken ist, dass das Obergericht mit seinen „Richtern“ A.F, Bu, P.D, Th.M, D.O, Th.V, etc. ebenfalls selber direkt rechtmissbräuchlich handelnd in diesen vorliegenden Gerichts-Skandal verstrickt ist.
Offenbar hatte aber das in die vorliegenden Amtsmissbräuche, den Sumpf und in die Korruption selber tief mitverstrickte Zürcher Obergericht heimlich und verdeckt im „Hintergrund“ mit dem fehlbaren Zürcher Steuerrekursgericht „gedealt“. Denn am gleichen Tag, dem 6.3.2019, erhielt „A“ einen schleimig-anbiedernden Brief indem die fehlbare Steuerrekursrichterin Ch.H. säuselte, dass nun für eine Duplik/ Replik zu der monierten „Rekursantwort“ der Gegenpartei vom 5.11.2018, nun doch „eine Fristverlängerung in Aussicht genommen“ werde.
Diese Stellungnahme mit den Fakten und Belegen dieses Steuerrekursgericht-Skandales wurde am 30.3.2019 dem aufsichtspflichtigen und verantwortlichen gesamten Kantonsrat sowie weiteren zuständigen Aufsichtsinstanzen (und auch dem fehlbaren Steuerrekursgericht) via schweizerischer Botschaft zugesandt. Eine Antwort oder auch nur schon eine erforderliche Eingangsbestätigung hat „A““ vom Steuerrekursgericht nicht erhalten; Schweigen.
Es existieren beim Zürcher Obergericht eine Unzahl von gerichts-internen Kommissionen, wie „Rekurs-, Verwaltungs- und Aufsichtskommissionen“ genannt. Diese internen Kommissionen sollen die begangene Verfahrensfehler, Fehlurteile und Verfassungsmissbräuche —begangen durch eigene interne Richter-Berufs-kollegen— untersuchen und berichtigen sollen.
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Diese „Rekurskommissionen“ sind z.T. sogar mit den gleichen Richter/innen (z.B. Oberrichterin S.) in Personalunion besetzt, die die Fehlurteile erlassen und die Verfahrensverstösse selber begangen hatten. Oder die bereits in den basierenden, angefochtenen Verfahren selbst beteiligt waren. Im Klartext: diese Personen sowie das fehlbare Zürcher Obergericht sollen „in eigener Sache“ über Verfahrensmängel, Missbräuche und Gesetzesverstösse von Richter-Berufskollegen befinden. Eine Gewaltentrennung? Vergessen Sie es!
Ein Beispiel:
Am 1.3.2017 erhielt „A“ erneut einen „Beschluss“ derselben Zürcher Obergerichtes mit teilweise identischen (!) Richterinnen (S.) zum exakt denselben Rechtsbegehren. Unglaublich: Da wird betreffend der gleichen Eingabe vom 21.12.2016 und in der gleichen Sache von demselben Zürcher Obergericht parallel zweimal (!) ein „Entscheid“ erlassen, mit teilweise sogar identischen Richtern. Chaotische Verhältnisse am Zürcher Obergericht: die linke Hand weiss nicht was die Rechte tut.
Als Rechtsmittel gegen den Fehlentscheid des Zürcher Obergerichtes wurde ein Rekurs an die (eigene, interne) Rekurskommission wiederum des gleichen Zürcher Obergerichtes angegeben. Es widerspricht elementarsten Rechtsgrundsätzen einer Gewaltentrennung, wenn eine Instanz (Zürcher Obergericht) gleich selber „in eigener Sache“ und in Personalunion über die eigenen Rechtmissbräuche an demselben Gericht befinden soll; ohnehin wenn es sich vorliegend um den Präsidenten B., den Vizepräsidenten L. sowie um weitere Oberrichter/innen handelt. Eine Neutralität und Unbefangenheit ist beim Zürcher Obergericht längst nicht mehr gegeben.
Es ist selbstredend eine reichlich naive Annahme, dass untergebene Richter/innen des [Zürcher] Obergerichtes einen Fehlentscheid und/oder Verfahrensfehler ihrer Chef’s und Vorgesetzen oder von Bürokollegen zerpflücken und korrigieren werden. Da mögen diese Fehlentscheide und begangene Verfahrensfehler noch so krass sein (wie vorliegend), eine Korrektur wird niemals erfolgen. Oder wie sich der Zürcher Obergerichtspräsident am 6.3.2019 ausredeweise ausdrückte, um Verfahrensfehler zu vertuschen: „Dies ist Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit“. Ein reines „Durchwinken“ und ein pseudo-rechtstaatlicher Bluff.
Wir erinnern uns: Im November 1989 zeigte eine PUK-Untersuchung, dass vom damaligen „Staatsschutz“ rund siebenhunderttausend Personen heimlich und illegal observiert und darüber „Fichen“ (Karteikarten) mit hanebüchenden Anschuldigungen und Verleumdungen angelegt worden waren. In diesem Zusammenhang tauchten Namen wie „Ernst Cincera“ oder „Elisabeth Kopp“ auf; es war auch die Rede von der Geheimorganisation P-26. Die Untersuchungen zeigten, dass die aufsichtspflichtigen politischen Instanzen von Verwaltungen rabenschwarz angelogen wurden.
Tempi passati? Leider Nein.
Eine Akteneinsicht zeigte erschreckende, zutiefst verfassungswidrige Zustände am Zürcher Obergericht:
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Das Zürcher Obergericht hatten „A“ am 23.4.2012 in ihren internen Papieren vom 2.3.2012 verleumdet, diskreditiert und aktenkundig als „Querulant“ beschimpft. Zudem wollten sie ihm das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht verweigern!
Weiter hat das Zürcher Obergericht (M.B., K.B., M., Th.M.) aktenkundig vorgängig einen „Entscheid“ vollumfänglich im Wortlaut verfasst, noch BEVOR „A“ Einsicht in die Akten nehmen konnte und sich als Verfahrenspartei dazu äussern konnte; eine sehr schwerwiegender Rechtsverweigerung sowie ein gravierender Amtsmissbrauch. Dabei war in diesem „Entscheid“ wörtlich aufgeführt: „…sowie in die vom […] eingereichte Stellungnahme vom xxx (Urk.xxx), in der Erwägung….“ Am Rand war die handschriftliche Bemerkung aufgeführt: bei xxx „vorgängig [Datum] einzufügen“.
Diese gravierende Rechtsverweigerung wurde vom Obergerichtspräsident gutgeheissen und abgesegnet.
Eine böswillige, feindliche Gesinnung des fehlbaren (z)Zürcher Obergerichtes gegenüber rechtsuchenden Bürgern, sie sich berechtigterweise gegen Willkür, Betrug und Korruption in der Verwaltung und an Gerichten zur Wehr setzen. Zustände wie in totalitären Staaten à la Putin, Erdogan, Kim Jong-il, Orban etc.
Im Klartext heisst dies:
Das Zürcher Obergericht, bzw. die Gerichte führen geheime Listen mit ihnen nicht genehmen Personen, stempeln diese als „Querulant“ ab und verweigern ihnen die verfassungsmässigen Rechte! Unglaublich in einem Rechtstaat.
Natürlich werden diese „Listen“ heute nicht mehr in papierenen Karteikarten geführt, sondern elektronisch; bzw. Suchfunktionen „Selektierer“ filtern die entsprechenden Beschimpfungen in den Gerichts-Papieren heraus. Darauf werden die so abgestempelten Rechtsuchenden schikaniert, rechtsbehindert und ihnen ihre Rechte verweigert.
Kein Einzelfall: Ein Fehlversand des Zürcher Obergerichtes vom 3.9.2008 an eine Frau C.E. in Winterthur zeigte Er-schreckendes: Diese Frau wurde vom Zürcher Obergericht übel beschimpft, beleidigt und als „Querulantin“ bezichtigt. Dabei wurden ihr grundlegende Rechte verweigert. Die Beschimpfungen und Rechtsverweigerungen am Zürcher Obergericht (auch am Verwaltungsgericht) haben System. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung erfolgen am Zürcher Obergericht sowie am Zürcher Steuerrekursgericht leider notorisch.
Verweigerung des Datenschutzbeauftragter A.Lobsiger:
Eine diesbezügliche Anfrage vom 24.3.2018 bei eidg.Datenschutzbeauftragten A.Lobsiger wurde mit der Ausrede von „fehlenden Ressourcen“ abgewiegelt. Eine nochmalige Nachfrage vom 30.3.2018 mit eingeschriebener Briefpost an den zuständigen Datenschutzbeauftragten A.Lobsiger wurde nicht beantwortet. Auch eine zweite Nachfrage mit eingeschriebener Briefpost blieb unbeantwortet. Leider musste aufgrund dieser Auskunftsverweigerung und Verheimlichung am 2.7.2018 an die damalige (und betreffend Datenschutzbeauftragten zuständige) Justizministerin BR S.Somaruga gelangt werden. In der von einer ihrer Amtsjuristinnen formulierte Antwort vom 31.7.2018 wurden ausredeweise die Gesetzesgrundlagen aufgeführt, auf sich der Datenschutzbeauftragte berufen täte. Allerdings: die Fragen nach dem Datenschutz, Dateien und Listen (Selektierer/Suchfunktionen nach verleumderischen Aussagen von Gerichts- und Verwaltungs-Juristen) wurde unterschlagen und nicht beantwortet. Eine nochmalige Nachfrage per eMail vom 1.8.2018 an die damalige Justizministerin S.Somaruga blieb unbeantwortet.
Was gibt es hier zu verbergen? Welcher Datenschutz-Skandal und „hintenherum“ geführte Listen/Selektierer nach verleumderischen Verunglimpfungen und entsprechenden Rechtsverweigerungen soll hier versteckt werden? Im „Rechtstaat“ Schweiz sind diesbezüglich einige Aufklärungen und Transparenz notwendig.
In der Presse wurde öffentlich bekannt, dass sich fünf Richterinnen und Richter des Zürcher Obergerichtes über die gesetzliche Wohnsitzpflicht foutierten. Sie hatten ihren Wohnsitz z.B. in Arth-Goldau, ja sogar teilweise im Ausland und erfüllten somit die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht. Damit verstossen diese fünf Zürcher Oberrichter/ innen gegen Art.3 der Gerichtsverfassungsgesetz. Selbst das Bundesgericht hat
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in seinem Urteil vom 19.April 2010 festgehalten, „dass die Wahl einer Person, welche die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, rechtlich ausgeschlossen ist“. Doch anstatt sich an diese klaren gesetzlichen Grundlagen und an BGE-Urteile zu halten, versuchte das Zürcher Obergericht mit unglaublichen juristischen Rechtsbeugungen, Dreistigkeit und Falschaussagen, diese klaren Rechtsverstösse ihrer Richter-/innen „zurechtzubiegen“.
Oberrichter Brunner verstieg sich gar in einem Beitrag in der NZZ zur Aussage, die Wohnsitzpflicht sei „alles andere als klar“. In der Presse wurde diesem Zürcher Oberrichter daraufhin „bedenkliches Rechtsverständnis“ bescheinigt. Der Zürcher Kantonsrat musste sich –einmal mehr– mit den katastrophalen Zuständen am Zürcher Obergericht befassen. Dabei wurden im Zürcher Kantonsrat ungewöhnlich scharfe Rügen aus allen politischen Couleurs an den rechtmissbräuchlichen Zuständen am Zürcher Obergericht laut: u.a. (Zitat) „Es ist schon sehr bedenklich, dass den Oberrichtern gesagt werden muss, dass sich auch Richter an die Gesetze zu halten haben“.
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Rechtsverweigerung:
Gemäss einem weiteren BGE-Leitentscheid liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn (Zitat): „Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche Amtshandlung nicht auszuführen oder zu verzögern, mit unrichtigen Angaben zu behindern oder zu verweigern oder mit überspitzen Anforderungen und sachlich nicht gerechtfertigten formellen Erfordernissen oder terminlichen Hürden zu erschweren oder zu verunmöglichen. Eine weitere Form der Rechtsverweigerung stellt eine unzureichende Prüfung des Rechtsbegehrens, eine unvollständige Feststellung, Prüfung und Wiedergabe des rechtserheblichen Sachverhaltes durch eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dar“. Und weiter: „Formelle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) liegt auch vor, wenn eine rechtsungleiche Bewertung erfolgt“.
Strafgesetz, Amtsmissbrauch:
Art.312 StGB: „Mitglieder einer Behörde [auch das Zürcher Obergericht, Verwaltungsgericht, Steuerrekursgericht]oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Korruption: (u.a. Vorteilsgewährung)
Art.322 StGB des Strafrechtes regelt die Korruption, u.a.:
Art.322quinquies StGB; „Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Ermächtigungsverfahren:
Ein Ermächtigungsverfahren ist ein rein administratives, verwaltungs-internes Verfahren. Beteiligte sind ausschliesslich die antragstellende Staatsanwaltschaft sowie die ermächtigungserteilende Behörde. Die anzeigeerstattende Person ist in diesem rein-verwaltungsinternen Verfahren nicht Verfahrenspartei, hat aber ein Anhörungsrecht. Ebenfalls sind die beanzeigten Personen in diesem rein-administrativem, verwaltungs-internen Ermächtigungsverfahren, NICHT verfahrensbeteiligt. Sie/Diese werden erst nach Abschluss der Untersuchungen und nach einer (Straf-)Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft informiert. Die beanzeigten Personen dürfen nicht vorgängig (z.B. über ein laufendes Ermächtigungsverfahren) informiert werden, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden und zu unterlaufen. Damit soll verhindert werden, dass Straftäter Belege, Beweise, Urkunden beiseiteschaffen oder Zeugen beeinflussen oder sonstwie die Untersuchungen unterlaufen.
Offizialdelikte:
Bei Offizialdelikten ist der Staat Kläger, und nicht der Anzeigeerstatter. Strafanzeigen von Offizialdelikten können entsprechend auch mündlich, telefonisch oder per eMail sowie auch anonym erfolgen. Dies ist vom Gesetzgeber bewusst so festgesetzt, um den Anzeigeerstatter vor Repressalien, Nötigungen oder anderweitigen Druckversuchen und Benachteiligungen durch die beanzeigten Straftäter zu schützen (Opferschutz).
Offizialdelikte–dazu zählen alle Straftaten und Verstösse gegen das Strafgesetz (StGB)– müssen zwingend „von Amtes wegen“ unverzüglich einer Untersuchung durch eine unabhängige Untersuchungsinstanz zugeführt werden.
Akteneinsichtsrecht, Rechtliches Gehör:
In einem elementaren Leitentscheid hatte das Bundesgericht am 10.Mai 2007 eine Zürcher Gerichtsinstanz scharf gerügt: „Aus Art.29 Abs.2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Den Gerichten ist es NICHT gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungsnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren, sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben“.
Dazu der deutliche Kommentar der Publikationsstelle des Bundes: „Obwohl diese Praxis längst bekannt ist, bzw. bekannt sein müsste, wird sie immer wieder verletzt. Wieso eigentlich? Nimmt man [in Zürich] die Rechtsprechung aus Lausanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?“
Ausstand von betroffenen Behörde- und Gerichtsmitgliedern:
Art. 5a VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz): Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen (…)
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Steuerrekursrichter C.H. B.B. und CH.M. sowie Weitere. missachten vorsätzlich diese verbindlichen gesetzlichen Vorschriften. Es genügt bereits die „Vermutung“ („befangen erscheinen“), dass ein Behördenmitglied zwingend in den Ausstand zu treten hat.
Verfügungen:
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie laut Art.29, 30 BV ist bei Verfügungen, insbesondere bei Verfügungen mit Folgewirkungen, eine Anfechtungsmöglichkeit nach Art.29, 30 BV zwingend: „Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde und Gerichte sie in Briefform eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.“
Dies ist vorliegend nicht erfolgt; eine abermalige Verweigerung des Rechtlichen Gehörs.
„Eine Verfügung muss eine Bezeichnung [Titel: Verfügung betreffend ….],eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten“. Weiter: „Eine Rechtsmittelbelehrung muss sowohl das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist beinhalten.“. Ansonsten „entfaltet die Verfügung keine Rechtswirkung“.
Folgerung:
Aufgrund der fehlenden „Rechtsbelehrung“ sind u.a. die „Verfügungen“ der fehlbaren Ch.H. des Zürcher Steuerrekursgerichtes vom 12.12.2019 und 29.1.2020 sowie die früher erfolgte „Verfügung“ vom 8.7.2019 verfassungswidrig und rechtsungültig!
Betrug, Gehilfenschaft:
u.a.Art.146, Abs.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2 Handelt der Täter gewerbsmässig (Beamte, Bedienstete, Staatsangestellte und Richter), so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Art.151 StGB Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen [vorliegende Falschbeurkundungen] arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art.25 StGB Gehilfenschaft/Mittäterschaft: Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder [als der Haupttäter] bestraft.
Definition „Lüge“ (Wikipedia, Duden; wörtlich)
Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender (Lügner) weiss oder vermutet, dass sie unwahr ist, und die mit der Absicht geäussert wird, dass der Empfänger sie trotzdem glaubt, oder anders formuliert, „die (auch nonverbale) Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten.“
Lügen dienen dazu, einen Vorteil zu erlangen, zum Beispiel um einen Fehler oder eine verbotene Handlung zu verdecken und so Kritik oder Strafe zu entgehen. (…)
Lügen
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine wissenschaftliche Studie aus London: In der Fachzeitschrift „Nature Neuroscience“ hat Dr.N.Garrett in London eine aufschlussreiche Studie publiziert. Die wissenschaftliche Studie u.a. mit MRT, untersuchte beim Lügen u.a. die Amygdala nach dem Gewissen, der Skrupel und den schwindenden Hemmungen und Bereitschaft zu Unwahrheiten und zu Lügen. Mit erschreckendem und nachdenklich machendem Befund. Es zeigte sich, dass bei wiederholtem Lügen sehr schnell neurologische Veränderungen im Gehirn stattfanden, die Falschaussagen und Lügen nicht mehr als das wahrnehmen lässt; sondern sie „normal“ und alltäglich werden lässt. Lügen wird ohne Skrupel und Gewissensbisse schamlos „normal“.