Obergericht

Sumpf, Filz + Willkür am Obergericht

Das Zürcher Obergericht steht leider an erster Stelle, wenn es sich um Korruption, Vertuschung, Begünstigung, Filz und Sumpf in der Zürcher Justiz handelt. Das Zürcher Obergericht hat sich über die Jahre einen fetten Speckgürtel an Allmacht, Einflussnahme und Machtkonzentration angefressen, weiterlesen…

Ermächtigungsbehörde: Zweiklassen-Justiz

Das „Ermächtigungsverfahren“, eine Zweiklassen-Justiz die [gemäss Bundesgericht] nur dem einen Zweck dient, die Staatsbediensteten vor einer Untersuchung voon begangenen Gesetzesverstössen zu verschonen. weiterlesen…

Fehlende Gewaltentrennung

Klüngelei: Das Zürcher Obergericht amtet in Personalunion einerseits als „Ermächtigungsbehörde“, aber andererseits auch als Oberaufsicht über die Staatsanwaltschaften sowie schliesslich auch noch in Personalunion als Entscheidungsbehörde im Anklagefall. weiterlesen…

Ignoranz der Verfahrensbeschwerde

Betreffend der Rechtsverweigerungen (verfassungswidrige Fristen sowie Verweigerung von Duplik/Replik) durch das fehlbare Zürcher Steuerrekursgericht, musste beim übergeordneten, zuständigen Obergericht eine Verfahrensbeschwerde eingereicht werden. Diese formelle Verfahrensbeschwerde an den zuständigen Obergerichtspräsidenten Bu. mochte dieser jedoch nicht beantworten. Er war sich zu schade dafür und lies am 6.3.2019 seine Sekretärin He. ausrichten, weiterlesen…

Gerichts-interne Kommissionen

Es existieren beim Zürcher Obergericht eine Unzahl von gerichts-internen Kommissionen, wie „Rekurs-, Verwaltungs- und Aufsichtskommissionen“ genannt. Diese internen Kommissionen sollen die begangene Verfahrensfehler, Fehlurteile und Verfassungsmissbräuche —begangen durch eigene interne Richter-Berufs-kollegen— untersuchen und berichtigen sollen. weiterlesen…

Ein neuer Fichen-Skandal ?

Wir erinnern uns: Im November 1989 zeigte eine PUK-Untersuchung, dass vom damaligen „Staatsschutz“ rund siebenhunderttausend Personen heimlich und illegal observiert und darüber „Fichen“ (Karteikarten) mit hanebüchenden Anschuldigungen und Verleumdungen angelegt worden waren. In diesem Zusammenhang tauchten Namen wie „Ernst Cincera“ oder „Elisabeth Kopp“ auf; es war auch die Rede von der Geheimorganisation P-26. Die Untersuchungen zeigten, dass die aufsichtspflichtigen politischen Instanzen von Verwaltungen rabenschwarz angelogen wurden.

Tempi passati? Leider Nein.
Eine Akteneinsicht zeigte erschreckende, zutiefst verfassungswidrige Zustände am Zürcher Obergericht: weiterlesen…

Die Skandale am Zürcher Obergericht

In der Presse wurde öffentlich bekannt, dass sich fünf Richterinnen und Richter des Zürcher Obergerichtes über die gesetzliche Wohnsitzpflicht foutierten. Sie hatten ihren Wohnsitz z.B. in Arth-Goldau, ja sogar teilweise im Ausland und erfüllten somit die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht. Damit verstossen diese fünf Zürcher Oberrichter/ innen gegen Art.3 der Gerichtsverfassungsgesetz. Selbst das Bundesgericht hat weiterlesen…

obergericht

Rechtsverweigerung:

Gemäss einem weiteren BGE-Leitentscheid liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn (Zitat): „Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche Amts­handlung nicht aus­zuführen oder zu verzögern, mit unrichtigen An­gaben zu behindern oder zu verweigern oder mit über­spitzen Anforde­run­gen und sachlich nicht gerecht­fertigten formellen Erfordernissen oder termin­lichen Hürden zu erschweren oder zu verunmöglichen. Eine weitere Form der Rechtsverweigerung stellt eine unzureichende Prüfung des Rechts­begehrens, eine unvoll­ständige Fest­stellung, Prüfung und Wieder­gabe des rechtserheblichen Sach­verhaltes durch eine Gerichts- oder Ver­waltungs­­behörde dar“. Und weiter: „Formelle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) liegt auch vor, wenn eine rechtsungleiche Bewertung erfolgt“.

Strafgesetz, Amtsmissbrauch:

Art.312 StGB: Mitglieder einer Behörde [auch das Zürcher Obergericht, Verwaltungsgericht, Steuerrekurs­gericht] oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht­mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder Geld­strafe bestraft.“

Korruption:  (u.a. Vorteilsgewährung)

Art.322 StGB des Strafrechtes regelt die Korruption, u.a.:

Art.322quinquies StGB; „Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder ge­währt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Ermächtigungsverfahren:

Ein Ermächtigungsverfahren ist ein rein administratives, verwaltungs-internes Verfahren. Beteiligte sind ausschliesslich die antragstellende Staatsanwaltschaft sowie die ermächtigungserteilende Behörde. Die anzeige­erstattende Person ist in diesem rein-verwaltungsinternen Verfahren nicht Verfahrenspartei, hat aber ein Anhörungs­recht. Ebenfalls sind die beanzeigten Personen in diesem rein-administrativem, verwaltungs-internen Ermächtigungsverfahren, NICHT verfahrensbeteiligt. Sie/Diese werden erst nach Abschluss der Untersuchungen und nach einer (Straf-)Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft informiert. Die beanzeigten Personen dürfen nicht vorgängig (z.B. über ein laufendes Ermächtigungsverfahren) informiert werden, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden und zu unterlaufen. Damit soll verhindert werden, dass Straftäter Belege, Beweise, Urkunden beiseiteschaffen oder Zeugen beeinflussen oder sonstwie die Untersuchungen unterlaufen.

Offizialdelikte:

Bei Offizialdelikten ist der Staat Kläger, und nicht der Anzeigeerstatter. Strafanzeigen von Offizialdelikten können entsprechend auch mündlich, telefonisch oder per eMail sowie auch anonym erfolgen. Dies ist vom Gesetz­geber bewusst so festgesetzt, um den Anzeigeerstatter vor Repressalien, Nötigungen oder ander­weitigen Druck­­versuchen und Benachteiligungen durch die beanzeigten Straftäter zu schützen (Opferschutz).

Offizialdelikte  –dazu zählen alle Straftaten und Verstösse gegen das Strafgesetz (StGB)–  müssen zwingend „von Amtes wegen“ unverzüglich einer Untersuchung durch eine unabhängige Untersuchungsinstanz zuge­führt werden.

Akteneinsichtsrecht, Rechtliches Gehör:

In einem elementaren Leitentscheid hatte das Bundes­gericht am 10.Mai 2007 eine Zürcher Gerichtsinstanz scharf gerügt: „Aus Art.29 Abs.2 BV ergibt sich der An­spruch der Verfahrenspartei, in alle für den Ent­scheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äus­sern. Den Gerichten ist es NICHT gestattet, einer Partei das Äusse­rungs­recht zu eingegan­ge­nen Stellungs­­nahmen bzw. Vernehm­lassun­gen der übrigen Verfah­rensparteien, unteren Instanzen und weite­ren Stel­len abzu­schneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Ein­gang dieser Eingaben zu orien­­tieren, sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben“.

Dazu der deut­liche Kommentar der Publikations­stelle des Bundes: „Obwohl diese Praxis längst bekannt ist, bzw. be­kannt sein müsste, wird sie immer wieder ver­letzt. Wieso eigentlich? Nimmt man [in Zürich] die Recht­spre­chung aus Lau­sanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?

Ausstand von betroffenen Behörde- und Gerichtsmitgliedern:

Art. 5a VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz):   Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu­wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen er­scheinen (…)

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichts­behörde oder, wenn es sich um den Aus­stand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betref­fenden Mitgliedes.

Steuerrekursrichter C.H. B.B. und CH.M. sowie Weitere. missachten vorsätzlich diese verbindlichen gesetz­lichen Vor­schriften. Es genügt bereits die „Vermutung“ („befangen erscheinen“), dass ein Behördenmitglied zwingend in den Aus­stand zu treten hat.

Verfügungen:

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie laut Art.29, 30 BV ist bei Verfügungen, insbesondere bei Verfügungen mit Folgewirkungen, eine Anfechtungsmöglichkeit nach Art.29, 30 BV zwingend: Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde und Gerichte sie in Briefform eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Rechtsmittel­belehrung muss das zu­lässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.“

Dies ist vor­liegend nicht erfolgt; eine abermalige Verweigerung des Rechtlichen Gehörs.

„Eine Verfügung muss eine Bezeichnung [Titel: Verfügung betreffend ….],eine Begründung und eine Rechts­mittel­belehrung enthalten“. Weiter: „Eine Rechtsmittelbelehrung muss sowohl das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist beinhalten.“. Ansonsten „entfaltet die Ver­fügung keine Rechtswirkung“.

Folgerung:

Aufgrund der fehlenden „Rechtsbelehrung“ sind u.a. die „Verfügungen“ der fehlbaren Ch.H. des Zürcher Steuer­rekursgerichtes vom 12.12.2019 und 29.1.2020 sowie die früher erfolgte „Verfügung“ vom 8.7.2019 verfassungswidrig und rechtsungültig !

Betrug, Gehilfenschaft:

u.a.Art.146, Abs.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Abs.2 Handelt der Täter gewerbsmässig (Beamte, Bedienstete, Staatsangestellte und Richter), so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art.151 StGB   Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat­sachen [vorliegende Falschbeurkundungen] arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art.25 StGB  Gehilfenschaft/Mittäterschaft:  Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder [als der Haupttäter] bestraft.

Definition „Lüge“  (Wikipedia, Duden; wörtlich)

Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender (Lügner) weiss oder vermutet, dass sie unwahr ist, und die mit der Absicht geäussert wird, dass der Empfänger sie trotzdem glaubt, oder anders formuliert, „die (auch nonverbale) Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten.“

Lügen dienen dazu, einen Vorteil zu erlangen, zum Beispiel um einen Fehler oder eine verbotene Hand­lung zu verdecken und so Kritik oder Strafe zu entgehen. (…)

Lügen

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine wissenschaftliche Studie aus London:  In der Fachzeitschrift „Nature Neuroscience“ hat Dr.N.Garrett in London eine aufschlussreiche Studie publi­ziert. Die wissen­schaft­liche Studie u.a. mit MRT, untersuchte beim Lügen u.a. die Amygdala nach dem Gewis­sen, der Skrupel und den schwindenden Hemmungen und Bereitschaft zu Unwahr­­heiten und zu Lügen. Mit er­schrecken­dem und nach­denklich machendem Befund. Es zeigte sich, dass bei wiederholtem Lügen sehr schnell neurologische Verände­rungen im Gehirn stattfanden, die Falsch­aussagen und Lügen nicht mehr als das wahr­nehmen lässt; sondern sie „normal“ und alltäglich werden lässt. Lügen wird ohne Skrupel und Gewissensbisse schamlos „normal“.