omertà,die Informationsplattform mit Hintergründe zu Korruption und Willkür
Bundesgericht
Zweiklassen-Willkür-Justiz auch am Bundesgericht
Es müssen im Zusammenhang mit dem fehlbaren Bundesgericht (HG.Seiler, L.Kneubühler, Ch.Kiss, N.vonWerth, G.Pfäffli, U.Meyer) mit seinen gezielten Verleumdungen und Diskreditierungen der Person „A“ , einerseits die fehlbaren Richter und andererseits
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aber auch die Leser/innen auf den Charakter und Hintergründe eines „Ermächtigungsverfahrens“ für die Aufnahme einer Strafuntersuchung von Straftaten von Beamten und Verwaltungsangestellten informiert werden (Hier müssen aufgrund des öffentlichen Charakters des obersten Gerichtes auch Namen genannt werden) :
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Geheim-Justiz
Um sich für seinen rechtmissbräuchlichen, ohne Rechtsbasis klammheimlich erlassenen willkürlichen Phantom-Entscheid irgendwie nachträglich eine Legitimation zurechtbasteln zu wollen,
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wandte sich der fehlbare Zürcher Verwaltungsrichter R.F. am 8.8.2019 an seinen Juristen-Berufskollegen HG.Seiler in Lausanne. Dieser erliess wenige Tage danach am 14.8.2019 ein als „Entscheid“ bezeichnetes Papier. Die als „Parteien“ bezeichneten Personen hatten jedoch keine Rechtseingabe und Anträge an das Bundesgericht gestellt, noch wurden sie darüber informiert, dass sie angeblich Verfahrensparteien in einem Verfahren vor Bundesgericht seien. Sie hatten keine Akteneinsicht, wurden auch nicht angehört und konnten sich entsprechend auch nicht äussern (Rechtsverweigerung). Eine willkürliche, verfassungswidrige und eines seriösen „Rechtstaates“ unwürdige Geheim-Justiz; Sumpf, Filz und Korruption auch am schweizerischen Bundesgericht.
Konkret:
Das korrupt-handelnde Zürcher Verwaltungsgericht hatte bekanntlich am 9.7.2019 „heimlich“ einen willkürlichen Phantom-Entscheid erlassen, obschon von KEINER Verfahrenspartei eine Rechtseingabe oder ein Begehren an das Zürcher Verwaltungsgericht gestellt wurde. Dabei wurde „A“ rechtmissbräuchlich als Verfahrenspartei und Kläger bezeichnet; eine frei erfundene Lügenbehauptung des zürcher Verwaltungsgerichtes. Der Rechtsdienst des Bundesrates hatte am 17.5.2019 in einer sehr deutlichen Rüge festgehalten, dass der strafrechtlich handelnden P.H. der Zürcher Staatskanzlei gesetzeswidrig irgendwelche Papiere klammheimlich unbefugt abgefangen hatte. Diese sendete er danach an seinen Juristen-Berufskollegen R.F. an das fehlbare Zürcher Verwaltungsgericht, was rechtmissbräuchlich war. Der Rechtsdienst des Bundesrates hatte auch festgestellt, dass damit keine Rechtseingabe an das Verwaltungsgericht erfolgt ist. So fehlt dem willkürlichen, monierten „Entscheid“ des fehlbaren Zürcher Verwaltungsgericht eine Rechtsbasis; ein Phantom-Entscheid.
Zudem hat das fehlbare Zürcher Verwaltungsgericht auch die Akteneinsicht sowie eine Duplik/Replik verweigert. Damit ist eine Rechtsverweigerung, ein gravierender Verfahrensverstoss sowie ein grundsätzlicher Verfassungsverstoss der Verwaltungsrichters R.F., A.F., F.B. gegeben. Die rechtmissbräuchlich handelnden Zürcher Verwaltungsrichter mussten zweimal mit eingeschriebener Briefpost auf ihre Verfassungsverstösse aufmerksam gemacht werden; sie ignorierten diese Hinweise auf die gesetzlichen Anforderungen.
Um sein klarerweise schwerwiegend verfassungsmissbräuchliches Verhalten irgendwie rechtfertigen zu versuchen, nahmen der fehlbare Zürcher Verwaltungsrichter R.F. am 8.August 2019 heimlich „hintenherum“ mit seinem „Juristen-Berufskollegen“ in Lausanne Kontakt auf.
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Es ist davon auszugehen, dass dabei auch Absprachen getroffen wurden und „Deal’s“ erfolgten. Das Anliegen des fehlbaren Zürcher Verwaltungsrichter R.H. war, sich von „Bundesrichter-Berufskollegen“ HP.Seiler eine „Absolu-tion“ und eine nachträgliche „Rechtfertigung“ für seine Rechts- und Verfahrensverstösse ausstellen zu lassen. Unglaublich in einem Rechtstaat: Da zieht der am Urteil selbst beteiligte Richter R.H. seinen eigenen Phantom-Entscheid selbst an das nächsthöhere Gericht weiter; nicht etwa eine der Verfahrensparteien! Da mutiert also der angeblich „neutrale“ Richter der Gerichtsinstanz, zur Verfahrenspartei und ruft bezüglich seinem von ihm selber verfassten Phantom-Entscheid das nächsthöhere Gericht an! Es sollte einem Bundesrichter (HG.Seiler) eigentlich nicht gesagt werden müssen, dass bei einem Gerichtsentscheid (vorliegend der Phantom-Entscheid des fehlbaren Zürcher Verwaltungsgerichtes) ausschliesslich eine der beiden Verfahrensparteien, in der Regel die unterliegende Verfahrenspartei, ein nächst höheres Gericht anrufen und Berufung einlegen darf; aber nicht der am Urteil beteiligte Richter.
Da stellen sich grundsätzliche Fragen nach dem Rechtsverständnis des Bundesrichter HG.Seiler. Da reibt sich jeder rechtstaatlich denkende Bürger verwundert die Augen.
Der Bundesrichter HG.Seiler seinerseits nimmt diese Anrufung an sein Gericht an, ohne die schwerwiegende Verfassungs- und Verfahrensverstösse des Zürcher Verwaltungsgerichtes zu hinterfragen und zu rügen. Damit macht er sich zum Komplizen dieser Verfassungsverstösse.
Er eröffnet kein Verfahren vor Bundesgericht und sendet den monierten beiden Verfahrensparteien weder eine Eingangsanzeige noch eine Verfahrenseröffnung. Die Verfahrensparteien, also auch „A“ wussten somit nicht, dass offenbar am Bundesgericht aktuell ein Verfahren anhängig ist und dass sie daran angeblich Verfahrensparteien wären. Den Verfahrensparteien wurde vom Bundesgericht auch vorsätzlich vorenthalten, wer die angeblich andere Verfahrenspartei ist und um welchen Streitgegenstand es sich handelt. Der fehlbare Bundesrichter HG.Seiler sandte den beiden Verfahrensparteien auch weder Akten oder irgendwelche Informationen zu noch konnten sich die Verfahrenspartei äussern oder ihrerseits zu Parteieingaben Stellung beziehen (Duplik/Replik). Eine vorsätzliche Rechtsverweigerung und Verweigerung des Rechtlichen Gehörs.
Wenige Tage nach dem am 8.August 2019 heimlichen und „hintenherum“ geführten „Deal“ zwischen Verwaltungsrichter R.F. und Bundesrichter HG.Seiler erhielt „A“ —einmal mehr— mitten in den Gerichtsferien(!) aus „hellem heiterem Himmel“ ein als „Urteil“ bezeichnetes Papier (datiert vom 14.August 2019) des Bundesrichter HG.Seiler und seinem Schreiber Kocher. Eine seriöse Arbeit in dieser sehr kurzen Zeit ist ohnehin nicht möglich, geschweige denn dass Fakten, Unterlagen und Dokumente hätte studiert werden oder dass die Verfahrensparteien hätten Stellungsnahmen einreichen können (Duplik/Replik), etc. Eine vorsätzliche Verweigerung des Rechtlichen Gehörs! Dieses höchst schludrige, unseriöse und verfassungswidrige Verfahren und dieses Pamphlet vom 14.8.2019 verletzt elementarste Verfassungsvorschriften und formelle Rechtserfordernisse und ist bereits aus diesen Gründen verfassungswidrig und nichtig.
Die verfassungswidrige Geheimjustiz des Bundesgerichtes konkret im Detail:
Aus „hellem heiterem Himmel“ erhielt „A“ —einmal mehr— mitten in den Gerichtsferien(!) ein als „Urteil“ bezeichnetes Papier (datiert vom 14.August 2019) des Bundesrichter HG.Seiler und seinem Schreiber Kocher. Dieses Papier verletzt elementarste Verfahrensvorgaben und formelle Rechtserfordernisse und ist bereits aus diesen Gründen verfassungswidrig und nichtig:
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Darin bezeichnete das Bundesgericht „A“ als „Verfahrenspartei“, obschon „A“ keine Rechtseingabe an das Bundesgericht eingereicht hatte.
Es war der fehlbare zürcher Verwaltungsrichter R.F. selbst, der sein eigenes, von ihm verfasstes Phantom-Urteil „in eigener Sache“, als ob er selbst Verfahrenspartei wäre, an seinen „Juristen-Berufskollegen“ HG.Seiler des Bundesgerichtes sandte.
Das Bundesgericht hatte an „A“ auch keine Eingangsanzeige versandt, wie es das beim Erhalt einer Rechtseingabe zwingend tun muss. Das Bundesgericht hatte also vorsätzlich und mutwillig das anhängige Verfahren den beiden angeblichen „Verfahrensparteien“ verheimlich und verschwiegen!
Das Bundesgericht hatte „A“ auch nicht informiert, dass „A“ angeblich „Verfahrenspartei“ in einem Prozess am Bundesgericht wäre; eine verfassungswidrige Geheimjustiz sowie eine vorsätzliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs und ein eklatanter Verfahrensmissbrauch.
Damit hat das Bundesgericht „A“ auch die Entscheidung vorenthalten, mitzuteilen, ob er überhaupt damit einverstanden wäre (wie ihm unterstellt wurde), „Kläger“ oder „Verfahrensbeteiligter“ zu sein. Vorenthalten wurde ihm damit auch, wer der monierte „Verfahrensgegner“ ist und um welchen „Verfahrensgegenstand“ oder „Streitgegenstand“ es sich handelt. Auch wurde „A“ damit vom fehlbaren Bundesgericht verschwiegen, ob und welche allfälligen Termine für Rechtseingaben und Verfahrensbeschwerden allenfalls laufen.
Das Bundesgericht hatte „A“ weder informiert, noch ihm irgendwelche monierte Eingaben, Dokumente, Stellungsnahmen, Anträge oder sonstige Unterlagen, eMail’s oder Telefonnotizen der angeblichen Gegenpartei und/oder des Einsenders zugesandt. Eine weitere mutwillige formelle Rechtsverweigerung gemäss Art.29 BV und Art.6 EMRK.
Als „Verfahrensgegner“ wurden in diesem als „Entscheid“ bezeichneten Papier vom 14.8.2019 die Finanzdirektion des Kantons Zürich sowie der Regierungsrat des Kantons Zürich aufgeführt. Diese angeblichen „Verfahrensgegner“ haben jedoch dem Bundesgericht KEINE Rechtseingabe eingereicht. Er war offensichtlich der vorsätzlich rechtmissbräuchlich handelnde A.F. des fehlbaren Zürcher Verwaltungsgerichtes, der dem Bundesgericht offensichtlich klammheimlich irgendwelche Unterlagen zugesandt hatte. Darüber wurde „A“ als monierte „Verfahrenspartei“ ebenfalls NICHT informiert; eine verfassungswidrige Geheimjustiz.
Auch wenn „Bundesrichter“ HG.Seiler ausredeweise einen Schriftenwechsel ausschliessen will, dieses elementare Verfassungsrecht des Rechtlichen Gehörs und damit zu Stellungsnahmen oder Eingaben der Gegenpartei und zu deren Berichtigungen dürfen grundsätzlich nicht durch „Richter“ oder „Gerichte“ willkürlich ausgeschlossen werden. Die Grundrechte gemäss Art.9, 29 und 30 der Bundesverfassung sowie die Verfahrensgarantieren gemäss Art.6 EMRK dürfen grundsätzlich nicht wegbedungen werden. Bundesrichter HG.Seiler missachtet in vorsätzlicher und böswilliger Absicht diese ursächliche Verfassungsgrundsätze.
Es ist sehr bedauerlich, dass „Bundesrichter“ HG.Seiler sowie sein „Schreiber“ Kocher an die Verfassung, die bundesgerichtliche Rechtsprechung und an deren Leitentscheide erinnert werden müssen:
Das Bundesgericht hat in einem Leiturteil am 15.7.2005 eine Zürcher (!) Gerichtsinstanz klar verurteilt, weil sie das ursächliche Grundrecht in einem „Rechtstaat“ auf das rechtliche Gehör verweigerte (Zitat): „Aus Art.29, Abs.2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Den Gerichten (auch Zürcher Verwaltungsgericht, Zürcher Steuerrekurs-gericht, Bundesgericht) ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellung-nahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien [auch Rechtseingaben, Partei-Anträge, Dokumente oder weitere Zusendungen] unteren Instanzen [z.B. vom Verwaltungsgericht, von der Staatskanzlei, Steuerrrekursgericht, Bundesgericht etc.] und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingabe zu orientieren , sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben“. Dazu der deutliche Kommentar der Publikationsstelle des Bundes: „Obwohl diese Praxis längst bekannt ist, bzw. bekannt sein müsste, wird sie immer wieder verletzt. Wieso eigentlich? Nimmt man [in Zürich und auch Bundesgericht selbst] die Rechtsprechung aus Lausanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?“.
Das Verhalten der angestellten N.F-B. des Kt.Steueramtes, der Zürcher Staatskanzlei mit K.A., P.H. und Th.S., sowie J.S., A.F., F.B., R.H., F. etc. des Zürcher Verwaltungsgerichtes, sowie sogar auch [hier müssen Namen genannt werden] HG.Seiler, L.Kneubühler, U.Meyer, Ch.Kiss, Th.Merkli, N.Stohner, N.vonWerdt, G.Pfäffli und I.Eusebio des Bundesgerichtes widerspricht klar sowohl Art.29, Abs.2 BV, Art.9 BV, Art.30 BV sowie Art.6 EMRK. Zudem verletzten diese „Richter“ auch den BGU-Leitentscheid vom 15.7. 2005 und müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, vorsätzlich ihr Amt missbraucht zu haben, um irgendwelchen „Juristen-Berufskollegen“ vor der Aufdeckung ihrer jeweiligen Rechtmissbräuche zu schützen und deren Straftaten und Amtsmissbräuche zu decken. Das Strafgesetz hat dafür in Art. 322quinqueis StGB einen Namen: Korruption
Hier muss Klartext gesprochen werden: Die „Bundesrichter“ H.Seiler, L.Kneubühler, U.Meyer, Ch.Kiss, Th.Merkli, N.Stohner, N.vonWerdt, G.Pfäffli und I.Eusebio sind in einem sich seriös nennenden „Rechtstaat“ längst NICHT mehr tragbar. Die aufsichtspflichtige Bundesversammlung als Wahlbehörde ist aufgerufen, hier personell korrigierend einzugreifen !
Auch inhaltlich ist das Phantom-Papier des Bundesrichter HG.Seiler weit entfernt jeglicher Wahrheit:
Die Falschbeurkundungen und mutwillige Unterschlagungen des Bundesgerichtes:
Das Papier des fehlbaren HG.Seiler des Bundesgerichtes ist –einmal mehr– übersäht mit Unterstellungen, Falschaussagen sowie der Unterschlagung (!) aller wesentlichen Fakten und der Wahrheit!weiterlesen…
Unterschlagen wurde die korrekte Grundstückgewinnsteuereingabe vom 10.10.2017 sowie deren gemäss Art.220 StG zugehörige fachkundige Gebäudeschatzung des steuerrelevanten „Anfangwertes vor zwanzig Jahren“ vom 10.10.2017.
Unterschlagen wurde das Fehlereingeständnis der Gegenpartei Gemeinde „R“ vom 18.6.2018, wonach diese Gemeinde „R“ nach vier Jahren des sturen Leugnens einerseits schriftlich eingestanden hatte, dass sie gravier-ende Annahmefehler gemacht hatte. Andererseits bestätigte diese Gegenpartei, die Gemeinde „R“, dass in die Steuerveranlagung der steuerrelevante „Anfangswert vor zwanzig Jahren“ von 958’400 Franken in die Steuerveranlagung mit einzubeziehen ist.
Damit hat „Bundesrichter“ HG.Seiler auch mutwillig unterschlagen, dass die Gegenpartei Gemeinde „R“ die steuerrelevanten Zahlen der korrekten Steuereingabe vom 10.10.2017 exakt übernommen hat und damit KEINE Differenzen zwischen den Parteien mehr bestehen. In böswilliger Absicht hat dabei „Bundesrichter“ HG.Seiler auch unterschlagen, dass die Steuerbehörden (kt.Steueramt, Steuerrekursgericht, aber auch die Staatskanzlei Zürich, das Zürcher Obergericht und das Zürcher Verwaltungsgericht) verfassungsgemäss gezwungen sind, bei der vorliegenden Einigung über die steuerrelevanten Zahlen beider Verfahrensparteien, diese Zahlen, bzw. die Steuereingabe vom 10.10.2017 vollumfänglich zu übernehmen. Es ist den Gerichten, auch dem Bundesgericht(!), aufgrund der Rechtssicherheit NICHT gestattet, willkürlich irgendwelche andere, frei erfundene Zahlen einzusetzen, als es dem übereinstimmenden Willen beider Verfahrensparteien entspricht.
Mutwillig und in böswilliger Absicht hatte „Bundesrichter“ HG.Seiler zudem unterschlagen, dass P.H. und K.A. der Zürcher Staatskanzlei verfassungswidrig (u.a. Art.11, Abs.2 VRG, Weisungen des Rechtsdienstes EDA vom 15.7.2019 etc.) die NICHT an sie adressierten und NICHT an sie gerichteten Rechtseingaben, mit Intrigen! und „hintenherum“ verdeckt an sich selber umleiten liess und danach gesetzeswidrig an irgend einen „Juristen-Berufskollegen“ des fehlbaren Zürcher Verwaltungsgerichtes umleiten liess.
Mutwillig unterschlagen hatte „Bundesrichter“ HG.Seiler auch, dass das fehlbare Zürcher Verwaltungsgericht in böswilliger Absicht elementare Verfassungsbestimmungen (Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verweige-rung des Akteneinsichtsrechtes, etc,) missachtet hatte, um ihre „Juristen-Berufskollegen“ und die Verwaltung zu begünstigen. Korruption gemäss Art.322quinquies des Strafgesetzes.
Unterschlagen hat „Bundesrichter“ HG.Seiler zudem auch, dass K.A. in ihrem als „Regierungsratsentscheid“ bezeichneten Papier vorsätzlich die wesentlichen Fakten unterschlagen hatte (Steuereingabe vom 10.10.17, Zustimmung der Gemeinde „R“ etc.) sowie sich in böswilligen Unterstellungen und diffamierenden Rufschädigungen der Person „A“ ergangen hatte.
Unterschlagen hatte „Bundesrichter“ HG.Seiler auch, dass gar kein rechtsverbindlicher „Regierungsratsentscheid“ erfolgte, sondern die verantwortlichen Regierungsräte von den Verwaltungsjuristen P.H. und K.A. mit Falschangaben in die Irre geführt sowie mit Unterschlagungen der Rechtseingaben (8.1.2019, 20.2.2019, 26.2.2019, 2.3.2019 und 16.3.2019) getäuscht und den verantwortlichen Regierungsräten die Akten und die Wahrheit vorenthalten hatte.
Der angebliche „Rechtstaat Schweiz“ verabschiedet sich.
Ein paar Stichworte zu weiteren Amtsmissbräuchen und der Korruption am Bundesgericht:
Rein verwaltungsinternes Administrativverfahren:
Das Bundesgericht (wie auch am 5.4.2019 die Bundesanwaltschaft; Michael Lauber) versandten (mehrfach) in einem rein verwaltungsinternen Administrativverfahren (Ermächtigungsverfahren für eine Strafuntersuchung von Offizialdelikten von Verwaltungspersonen) ihre Papiere direkt an die beanzeigten Personen, obwohl diese verfassungsgemäss NICHT verfahrensbeteiligte Personen sind und NICHT informiert werden dürfen.
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Die Absicht des Bundesgerichtes (und auch untergeordneten Gerichten wie z.B. das Zürcher Obergericht und danach das Zürcher Verwaltungsgericht) waren offensichtlich: damit sollte „A“ als Anzeigeerstatter von Offizialdelikten bei den rechtmissbräuchlich handelnden Personen diffamiert und verunglimpft werden sowie Repressalien und Terror ausgeliefert werden.
Ignoranz von Verfassungsgrundsätzen des Bundesgerichtes:
Das Bundesgericht (hier müssen aufgrund der Verfassungsverstössen und Offizialcharakter Namen genannt werden; u.a. Präsidialsekretär G.Pfäffli sowie Bundesgerichtspräsident U.Meyer) wurden explizit mehrfach (u.a. 10.4.2018, sowie am 24.4.2018 und am 14.6.2018) schriftlich auf den Charakter eines rein verwaltungsinternen Administrativverfahrens aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass einerseits die beanzeigten Personen NICHT verfahrensbeteiligt sind sowie anderseits der Anzeigeerstatter bei Offizialdelikten nicht genannt werden darf (Opferschutz). Sowohl das Bundesgericht wie auch die Bundesanwaltschaft (M.Lauber) hatten diese verfassungsmässigen Grundsätze mutwillig und in böswilliger Absicht missachtet und ignoriert.
Offizialdelikte und Opferschutz:
Es ist expliziter Wille des Gesetzgebers, dass bei Offizialdelikten der Staat Kläger ist und NICHT der Anzeigeerstatter (Opferschutz). Dementsprechend hatte „A“ (als Bekräftigung der entsprechenden Verfassungsbestimmungen) mehrfach darauf hingewiesen, dass sein Name nicht genannt werden darf. Darüber hatten sich sowohl das Bundesgericht wie auch die Bundesanwaltschaft mutwillig hinweggesetzt und ihre verleumderischen Papiere direkt an die beanzeigten, aber nicht verfahrensbeteiligten Personen gesandt.
Die böswillige Absicht war klar: damit sollte „A“ sollte als Anzeigeerstatter und Offenlegender (Whistleblower) der Missbräuche und Verfassungsverstösse an den Gerichten (insbesondere auch am Bundesgericht) bei den bean-zeigten Personen verunglimpft, verleumdet, diskreditiert sowie gezielt deren Repressalien und Terror ausgeliefert werden. Dies ist in der Folge auch vom Bezirksgericht Winterthur, vom Zürcher Obergericht (P.D.) sowie von der beanzeigten B.P. schamlos ausgenutzt worden.
Amtsmissbräuche, Verfahrensmissbräuche und Korruption am Bundesgericht:
Präsidialsekretär G.Pfäffli wurde zweimal schriftlich mit eingeschriebener Briefpost darauf aufmerksam gemacht, dass die lediglich beanzeigten Personen in einem rein verwaltungsinternen Administrativverfahren weder „verfahrensbeteiligte Personen“ noch „Verfahrensgegner“ sind, wie von Pfäffli vorsätzlich falsch behauptet wurde. Auch Bundesgerichtspräsident U.Meyer wurde (u.a. am 23.9.2018, 3.10.2018) mit eingeschriebener Briefpost auf dieses Faktum aufmerksam gemacht. Des Weiteren wurde auch Bundesrichter L.Kneubühler am 10.4.2018 explizit auf den Charakter der am Verfahren nicht-beteiligten Personen aufmerksam gemacht.
Das Bundesgericht (wie auch untergeordnete Gerichte) haben diesen Verfassungsgrundsatz mutwillig und in böswillig-verleumderischer Absicht missachtet und ihre Papiere gezielt an weite Kreise von nicht involvierte Personen gesandt, die am Verfahren nicht beteiligt waren!
Unglaubliche Behauptung des [ehemaligen] Bundesgerichtspräsidenten U.Meyer:
In dem als „Eingangsbestätigung“ des Bundesgerichtes vom 14.9.2018 bezeichneten Papier wurde lediglich ein einziges der drei eingereichten Rechtsbegehren bestätigt, aber die anderen beiden wurden mutwillig unter-schlagen. Insbesondere wurde der Eingang der Beschwerde gegen das fehlbare Zürcher Obergericht verschwiegen und unterschlagen. Auf die schriftliche Intervention (unter Fristansetzung) nach einer korrekten, ALLE Rechtsein-gaben bestätigenden Eingangsanzeige, reagierte der Bundesgerichtspräsident U.Meyer erst mit grosser Verspätung und der unglaublichen Ausrede, er sei „für das korrekte Funktionieren des Bundesgerichtes nicht zuständig“. Peinlich, da stellen sich grundsätzliche Fragen nach dem „Rechtsverständnis“ des Bundesgerichtspräsidenten !
Es ist auch derselbe Bundesgerichtspräsident U.Meyer, den von Richter-Berufskollegen strafrechtlich wegen Mobbing, Amtsmissbrauch und weiteren Straftaten angeklagt worden ist. Die Medien berichteten über die gravierenden Misstände am Bundesstrafgericht in Belinzona.
Mutwillige Rechtsverweigerung des Bundesgerichtspräsidenten:
Mit Datum vom 25.10.2018 schrieb der Bundesgerichtspräsident U.Meyer, er werde „künftige Eingaben und Recht-schriften unbeantwortet ablegen“.
Damit macht sich Bundesgerichtspräsident U.Meyer des Amtsmissbrauches gemäss Art.312 StGB der mutwilligen Rechtsverweigerung sowie der Korruption gemäss Art.322quinques StGB schuldig.
Chaos am Bundesgericht:
Das Bundesgericht versandte am 14.9.2018 eine falsche „Eingangsbestätigung“. Eingereicht wurden bekanntlich drei Rechtseingaben; die „Eingangsbestätigung“ erfolgte aber nur für eine einzige Rechtseingabe.
In dieser „Eingangsbestätigung“ waren zudem –einmal mehr– am Verfahren unbeteiligte Personen als „weitere Verfahrensbeteiligte“ genannt und diesen Nichtbeteiligten die Unterlagen zugesandt. Einmal mehr eine gezielte Verleumdung und Diskreditierung der Person „A“ bei Nicht-Verfahrensbeteiligten.
Das Bundesgericht hatte des Weiteren an das fehlbare Zürcher Obergericht mutwillig die aktenkundige (!) Falschmeldung gesandt, wonach KEINE Beschwerde gegen dessen Fehlentscheid beim Bundesgericht eingegangen wäre. Hier muss Klartext gesprochen werden: Einmal mehr eine frei erfundene Lügenbehauptung des Bundesgerichtes! Es brauchte einen grossen Aufwand und mehrere mit eingeschriebener Briefpost eingesandte Interventionen sowohl an das Bundesgericht wie auch an das fehlbare Zürcher Obergericht sowie Kopien der entsprechenden Postbelege, bis „A“ auf dem (peinlichen) Umweg via das Zürcher Obergericht die Meldung erhielt, dass nun doch eine Bestätigung des Einganges vom Bundesgericht erfolgt wäre.
Frei erfundene Urteile „aus-dem-hohlen-Bauch-heraus“:
Das fehlbare Bundesgericht bestätigte einerseits den Rechtsschrifteingang nicht und sandte andererseits zudem die eingereichten Akten einfach simpel per Post zurück. Dies erfolgte, obschon noch KEINE Beurteilung vorgenommen worden war und das fehlbare Bundesgericht zudem die Lügenbehauptung an das Zürcher Obergericht gesandte hatte, wonach keine Rechtseingabe erfolgt wäre. Auf die mit eingeschriebener Briefpost leider notwendige Intervention, wonach diese Rechtsschriften und die entsprechenden Unterlagen und Belege beim Bundesgericht noch gebraucht würden und sich „A“ sogar entgegenkommenderweise anerbot, diese Unterlagen an das Bundesgericht zurück zu senden, da dieses Verfahren nach wie vor anhängig ist; erhielt „A“ vom fehlbaren Bundesgericht keine Antwort; Schweigen. Der rechtmissbräuchliche Rückversand der noch benötigten Unterlagen des anhängigen Verfahrens erfolgte dementsprechend durch das Bundesgericht nicht etwa irrtümlich oder versehentlich, sondern gezielt und vorsätzlich.
Nachdem mit grossem Aufwand schliesslich das fehlbare Bundesgericht gegenüber den Zürcher Obergericht zugegeben hatte, das Zürcher Obergericht gezielt mit einer Falschmeldung beliefert zu haben, verfasste das fehlbare Bundesgericht danach im nachhinein einen „Beschluss“, obwohl das fehlbare Bundesgericht gar nicht mehr über die Akten verfügte (es hatte sämtliche Akten vorzeitig zurück gesandt). Das Bundesgericht verfasste demensprechend ein „Urteil“ rein „aus-dem-hohlen-Bauch“ heraus, denn es verfügte gar nicht mehr über die entsprechenden Akten ! Eine reine, vorurteilsbehaftete Willkür-Justiz. Da reibt sich jeder rechtstaatlich denkende Mensch verwundert die Augen.
Das Bundesgericht versandte weiter an das Zürcher Obergericht die aktenkundige Falschmeldung, wonach ein Fehlurteil des Zürcher Obergerichtes in Kraft wäre. Es brauchte erneut einen grossen Aufwand mit mehreren eingeschriebenen Briefen, bis schliesslich das Zürcher Obergericht schriftlich zugegeben hatte, vom Bundesgericht mit Falschinformationen versorgt worden zu sein. Hier muss Klartext gesprochen werden: Das Bundesgericht lügt mutwillig die unterstellten Gerichte an.
Vorsätzlich verursachter Schaden durch das Bundesgericht:
Aufgrund des Staatshaftungsgesetzes (Art.46, ZH-Verfassung; Art.6, Abs.1, sowie Art.11 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes; Art.146 Bundesverfassung) ist das fehlbare Bundesgericht für seinen mutwillig verursachten materiellen Schaden haftbar. Auch Bundesrichter stehen nicht über dem Gesetz und haben sich an Verfassung und Gesetze zu halten! Dieser Aufwand für die Korrektur von mutwillig verursachten und unbestreitbaren Fehlern des Bundesgerichtes musste dem rechtmissbräuchlich handelnden Bundesgericht aufgrund der Staatshaftung in Rechnung gestellt werden. Die Bezahlung dieses unbestreitbar durch das vorsätzliche Verschulden des Bundesgerichtes (G.Pfäffli, U.Meyer etc.) verursachten Schadens erfolgte nicht. Trotz mehrfachen Mahnungen erfolgte die Bezahlung bis heute nicht; Schweigen.
Weitere chaotische Verhältnisse am Bundesgericht:
Das Bundesgericht hatte einen zu viel verlangten „Kostenvorschuss“ NICHT zurückbezahlt. Erst nach mehreren Monaten und nach mehreren schriftlichen Aufforderungen, erfolgte schlussendlich eine Rückzahlung. Das Bundesgericht hatte allerdings sogar noch die Dreistigkeit und Arroganz, in dieser Zeit zu behaupten, „A“ hätte einen Kostenvorschuss gar nicht bezahlt. Diese Lügenbehauptung (und Diffamierung) sandte das fehlbare Bundes-gericht erneut vorsätzlich und in böswilliger Absicht an Personen, die am Verfahren gar nicht beteiligt waren.
Befangenheit / Ausstandsbegehren:
Die Befangenheitsklage (Ausstandsbegehren) vom 3.10.2018 an den Bundesgerichtspräsidenten U.Meyer aufgrund der [unbestreitbaren] persönlichen Feindschaft und mutwilligen Diffamierungen der Person „A“ durch die Bundesrichter L.Kneubühler, Ch.Kiss, HG.Seiler, N.vonWerth, G.Pfäffli, U.Meyer etc. wurde vom Bundesgerichtspräsidenten ignoriert. Keine Antwort; Schweigen. Das Bundesgericht wurstelte einfach irgendwie weiter.
Auch im neuesten, als „Urteil“ bezeichneten Pamphlet vom 14.8.2019 hatte „Bundesrichter“ HG.Seiler trotz an-hängiger Befangenheit (aufgrund seiner persönlichen Feindschaft gegenüber „A“), einfach weitergewurstelt und ein „Urteil“ erlassen, obschon er aufgrund seiner Befangenheit dazu gar nicht berechtigt war. Das Bundesgericht foutiert sich um grundsätzliche verfassungsmässige Anforderungen und Verfahrensvorschriften. Eine rechtstaatliche, korrekte Bearbeitung ohne Vorurteile, ohne parteiische Begünstigungen von „Juristen-Berufs-kollegen“ und von Verwaltungen ist beim Bundesgericht längst NICHT mehr gegeben.
Art.312 StGB: „Mitglieder einer Behörde [auch Gerichte] oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Art.322 StGB des Strafrechtes regelt die Korruption, u.a.:
Art. 322quinquies StGB: „Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […]im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Dies trifft exakt auf die schweizerische Gerichtsbarkeit zu, wenn sie ihre „Juristen-Berufskollegen“ vor einer Untersuchung ihrer begangenen Amtsmissbräuche und Straftaten verschont, die Wahrheit unterschlägt, die Fakten vertuscht und die aktenkundigen Straftaten von „Juristen-Berufskollegen“ „unter-den-Tisch-wischt“.
Aufsichtsinstanzen über das Bundesgericht:
Politische Aufsichtsinstanz, Auftraggeber und Wahlbehörde des Bundesgerichtes ist die vereinigte Bundesversammlung. Sie übt eine Aufsicht aus, ob das Bundesgericht verfassungsgemäss funktioniert. Eine rechtliche Aufsichtsfunktion (Verfahrensfragen) über das Bundesgericht obliegt der Bundesanwaltschaft (M.Lauber). Einen Verfassungsgerichtshof als oberste gerichtliche Instanz kennt die Schweiz nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassbourg übt eine inhaltliche Aufsicht über die Rechtmässigkeit der ergangenen Urteile des Bundesgerichtes aus und orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Schweiz ist schon mehrfach vom EGMR verurteilt worden.
Akteneinsichtsrecht, Rechtliches Gehör:
In einem elementaren Leitentscheid hatte das Bundesgericht am 10.Mai 2007 eine (z)Zürcher Gerichtsinstanz scharf gerügt: „Aus Art.29 Abs.2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Den Gerichten ist es NICHT gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungsnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren, sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben“.
Dazu der deutliche Kommentar der Publikationsstelle des Bundes: „Obwohl diese Praxis längst bekannt ist, bzw. bekannt sein müsste, wird sie immer wieder verletzt. Wieso eigentlich? Nimmt man [in Zürich] die Rechtsprechung aus Lausanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?“
Rechtsverweigerung:
Gemäss einem weiteren BGE-Leitentscheid liegt unter folgenden Aspekten eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn (Zitat): „Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche Amtshandlung nicht auszuführen oder zu verzögern, mit unrichtigen Angaben zu behindern oder zu verweigern oder mit überspitzen Anforderungen und sachlich nicht gerechtfertigten formellen Erfordernissen oder terminlichen Hürden zu erschweren oder zu verunmöglichen. Eine weitere Form der Rechtsverweigerung stellt eine unzureichende Prüfung des Rechtsbegehrens, eine unvollständige Feststellung, Prüfung und Wiedergabe des rechtserheblichen Sachverhaltes durch eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dar“. Und weiter: „Formelle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) liegt auch vor, wenn eine rechtsungleiche Bewertung erfolgt“.
Dazu gehört selbstredend auch, wenn ein angeblicher „Entscheid“ (z.B. des fehlbaren Zürcher Obergerichtes) den betroffenen Verfahrensparteien gar nicht zugestellt wird, die Akteneinsicht verweigert und ihnen damit eine Stellungnahme in böswilliger Absicht vorenthalten; eine verfassungswidrige Geheimjustiz des fehlbaren Zürcher und übergeordneten Gerichtsbarkeit!
Korruption (Vorteilsannahme, Vetternwirtschaft)
Art. 322sexies StGB „Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, […] im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Betrug, Gehilfenschaft:
u.a.Art.146, Abs.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2 Handelt der Täter gewerbsmässig (Beamte, Bedienstete, Staatsangestellte und Richter), so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Art.151 StGB Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen [vorliegende Falschbeurkundungen] arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art.25 StGB Gehilfenschaft/Mittäterschaft: Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder [als der Haupttäter] bestraft.
Staatshaftungsgesetz:
Art.6, Abs.1 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes: „Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Art.6, Abs.3 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes:„Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beamten“.
Dies ist vorliegend der Fall, wenn Richter/innen vorsätzlich und wider besseren Wissens die Wahrheit unterschlägt, die elementaren Verfahrensgrundsätze vorsätzlich missachtet und mutwillig eine Falschbeurkundung vornimmt.
Art.11 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes: „Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.
Beschimpfungen, Verleumdungen und Diskreditierungen durch das fehlbare Zürcher Verwaltungsgericht, u.a. vom 19.4.2018.