omertà,die Informationsplattform mit Hintergründe zu Korruption und Willkür
Ausgangslage
Ausgangslage: eine sozial denkende Erbengemeinschaft
Gemäss den sehr sozialen, menschlichen Vorgaben der Erblasser verkaufte der Miterbe „A“ im schriftlichen Auftrag der Erbengemeinschaft eine Familien-Wohnliegenschaft mit grossem Umschwung an bester Lage weiterlesen…in der zürcher Agglomerationsgemeinde „R“. Der Verkauf erfolgte gemäss dem sehr menschenfreundlichen Testament an „eine selbstbewohnende Familie mit Kindern“. Eine entsprechend junge Käuferschaft ist naturgemäss wenig zahlungskräftig und nicht in der Lage, einen Marktpreis zu zahlen, wie er bei einem Verkauf an irgend einen Immobilienspekulanten zu erzielen gewesen wäre. Entsprechende Immobilienspekulanten und zahlungskräftige Interessenten wären durchaus vorhanden gewesen. Die Absicht der Erbengemeinschaft war aber nicht, einen möglichst hohen, spekulativen Verkaufspreis herauszupressen, sondern sehr sozial und menschlich einer jungen Familie mit Kindern ein Wohneigentum zu ermöglichen.
Die Erbengemeinschaft verzichtete entsprechend auf einen möglichen „Gewinn“ von rund zweihundertfünfzigtausend (!) Franken zugunsten einer jungen Familie. Der Verkauf erfolgte Ende August 2015 zum Nettopreis von „nur“ 721’394.- Fr. an eine selbstbewohnende junge Familie mit zwei vorschulaltrigen Kindern. Damit liegt der erzielte Verkaufspreis weit unter dem Marktwert; wie er auch in der fachkundigen Gebäudeschatzung vom 10.10. 2017 nachgewiesen wurde.
Eigentlich ein Glücksfall, sowohl für die junge Familien wie auch für die Agglomerationsgemeinde „R“, die damit einer Überalterung entgegen wirken kann ohne selber einen einzigen Rappen in die Finger nehmen zu müssen.
Sollte man meinen; aber Vernunft ist wohl nicht Sache von Verwaltungen und Juristen. schließen
Willkür der Gemeinde „R“
Vernunft ist auch nicht Sache der Gemeinde „R“ und darauf folgend bei den Aufsichts- und Gerichts-Instanzen!: Angefangen hatte es damit, dass eine fachlich inkompetente Sekretärin der Gemeinde „R“ an irgend einen nicht-zuständigen einzelnen Erben am 18.7.2014 in einem simplen Brief schrieb, wonach mit einer Grundstückgewinnsteuer von 15’000.- zu rechnen sei und der steuerrelevante „Anfangswert vor zwanzig Jahren“ weiterlesen…auf 650’000.- [gesetzeswidrig von der Gemeinde „R“] festgelegt worden sei. Anzumerken ist, dass diese „frei-aus-dem-hohlen-Bauch-heraus“ von der fehlbaren Gemeinde „R“ in die Welt gesetzte Zahlen bereits gut ein Jahr VOR dem effektiven Verkauf erfolgten; also noch keinerlei konkrete Zahlen vorlagen. Die [inzwischen entlassene] GemeindeSekretärin besass auch keinerlei Fachkompetenz im Immobilienbereich, noch hatte sie das Haus jemals genauer inspiziert. Sie hatte ihre Willkürzahlen auch nicht begründet und mit Belegen untermauert, wie sie gesetzlich dazu verpflichtet wäre. Eine Festlegung des steuerrelevanten „Anfangswertes vor zwanzig Jahren“ obliegt zudem gemäss Art.220 des Steuergesetzes dem Steuerformulareinreichenden, und NICHT der Gemeinde.
Alle mit eingeschriebener Briefpost eingereichten Berichtigungen, Beschwerden und Darlegung der effektiven Fakten (mit Belegen) wurden von der fehlbaren Gemeinde ignoriert und unterschlagen. Die Aufsichtsinstanzen und in der Folge auch die Gerichte schrieben in sturer Ignoranz der Fakten, der Belege und der Wahrheit einfach immer wieder simpel die Falschaussagen der Vorinstanzen ab ! ; eine Rechtsverweigerung weiterlesen…und schwerwiegender Amtsmissbrauch. Stattdessen wurde der von der Erbengemeinschaft beauftragte Verkäufer „A“ beschimpft, schikaniert, wurden ihm die verfassungsmässigen Rechte (z.B. Akteneinsicht, Äusserungsrecht, Duplik/Replik) vorenthalten, verweigert und wurde ihm ein sehr grosser Aufwand und Schaden aufgezwungen. Ein eigentlicher Gerichts- und Verwaltungs-Terror sowie böswilliger Krieg gegen den Verkäufer „A“ und gegen die Erbengemeinschaft. Ein Einzelfall? Leider nein, die Amtsmissbräuche und die Korruption erfolgen systematisch. schließen
Steuereingabe vom 10.10.2017
Die korrekte Steuereingabe erfolgte am 10.10.2017 mitsamt einer gemäss Art.220 StG fachkundigen Gebäudeschatzung des steuerrelevanten „Anfangwertes vor zwanzig Jahren“. Diese korrekte Steuereingabe wurde im Nachgang von der fehlbaren Gemeinde „R“ auch nie bestritten. Im Gegenteil, weiterlesen…mit der Eingabe vom 18.6.2018 an das Steuerrekursgericht hatte die Gemeinde „R“ schriftlich bestätigt, dass ein steuerrelevanter „Anfangswert vor zwanzig Jahren“ mit dem Betrag von 958’400.- Fr. in das Steuerverfahren mit einbezogen werden muss. Damit hatte die Gemeinde „R“ die Zahlen der Steuereingabe vom 10.10.2017 exakt übernommen und damit schriftlich bestätigt. schließen
Klare Rechtslage:
Eigentlich ist damit die Sachlage sowie auch die Rechtslage eindeutig und klar. Damit besteht eine schriftliche Einigkeit beider Verfahrensparteien über die steuerrelevanten Zahlen. Die Steuerämter, kantonalen Aufsichtsämter sowie auch die Gerichte! sind damit verfassungsmässig zwingend verpflichtet, bei weiterlesen…dieser schriftlichen Einigkeit eine Steuerveranlagung gemäss der Steuereingabe vom 10.10.2017 vorzunehmen.
Aber die Aufsichtsinstanzen und die Gerichte (Kt.Steueramt, zürcher Staatskanzlei, Staatsanwaltschaften, Steuerrekursgericht, zürcher Obergericht, zürcher Verwaltungsgericht, Bundesgericht) unterschlagen diese Sachlage und die Steuereingabe in sturer und böswilliger Ignoranz. Ebenso wird von den Gerichten das schriftliche Eingeständnis der Gemeinde „R“ vom 18.6.2018 in ebensolcher sturer Ignoranz unterschlagen. schließen
Die Absicht der fehlbaren Aufsichtsinstanzen und Gericht ist offensichtlich:
Die fehlbaren Aufsichtsinstanzen und Gerichte versuchen mit Willkür, Ignoranz, Rechtsverweigerungen, mit mutwilligen Beschimpfungen und Diskreditierungen von „A“ und mit gezielten Falschbeurkundungen zu vermeiden, ihren verfassungsmässigen Verpflichtungen weiterlesen…nachkommen zu müssen, und ein Nichtbestehen einer Grundstückgewinnsteuer festzustellen. Zweck ihrer grauenhaften Willkür und verfassungswidriger Juristen-Würgereien ist, die aktenkundigen Amtsmissbräuche, die vorsätzlichen Falschbeurkundungen und die vielen gravierenden Gesetzesverstösse ihrer „Juristen-Berufskollegen“ und die mutwilligen Amtsmissbräuche von Verwaltungs-Juristen „unter-den-Tisch-zu-wischen“ !
Ein Einzelfall? Leider NEIN, Die Gerichts- und Amtswillkür erfolgt systematisch und ist häufig. Siehe die Fakten des „Richter- und Juristen-Kartell“.
Der „Rechtstaat Schweiz“ verabschiedet sich. Das Strafgesetzbuch hat dafür in Art.322 StGB einen Namen: Korruption. schließen
Kachelofen im Wohnraum des Verkaufsobjektes.
Kommentar
Steuergesetz:
Art. 219 Abs.1 StG:„Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzdauer ist die letzte Handänderung.“
Art. 220 Abs.2 StG:„Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstückes vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.“
Art. 222 StG:„Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbes.“
Strafgesetz, Amtsmissbrauch:
Art.312 StGB: „Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“